Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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eingeführt haben, vorausgesetzt das Völkerrecht lässt eine derartige Beschränkung überhaupt zu. Zudem bestimmt Artikel 4 Absatz 3, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer (MWST) nur Personen gewährt wird, die diplomatischen Status geniessen, wie dies bereits jetzt der Fall ist. Wie bereits erwähnt, ist es Sache des Bundesrats, den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der in Artikel 3 aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen festzulegen. Der Bundesrat hat sich jedoch entschieden, angesichts der Bedeutung dieses Bereichs und der Auswirkungen, die er namentlich auf die Kantone haben kann, aus Gründen der Transparenz auf Gesetzesebene gewisse Einschränkungen bezüglich der Steuer- und Zollbefreiung festzusetzen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass der Bundesrat den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der anderen Vorrechte und Immunitäten, die Gegenstand von Artikel 3 bilden, nicht festlegen könnte.
Gemäss geltender Praxis können zwischenstaatliche Organisationen und internationale Institutionen mit dem Bundesrat ein Sitzabkommen abschliessen, in dem für die Organisationen bzw. Institutionen selbst und für die bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen die üblichen Vorrechte und Immunitäten festgeschrieben werden. Während der Organisation oder Institution die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke usw. sowie die Befreiung von direkten und indirekten Steuern gewährt wird, werden ihre Mitarbeiter in verschiedene Kategorien unterteilt. Hohen Beamten wird diplomatischer Status zuerkannt, während den anderen Beamten je nach Funktion Vorrechte und Immunitäten einschliesslich der Steuerbefreiung von Gehältern gewährt wird.
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen sieht verschiedene rechtliche Stellungen für diplomatische Vertreter, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Dienstes und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen vor. Die anderen internationalen Übereinkommen sehen ähnliche Differenzierungen vor.
Wie bereits erwähnt, hat der Bundesrat mit quasizwischenstaatlichen Organisationen Fiskalabkommen abgeschlossen. Während die Sitzabkommen die gesamte Rechtstellung der betreffenden Gremien in der Schweiz regeln, regeln die Fiskalabkommen lediglich die steuerliche Stellung der Organisation (Befreiung von direkten und indirekten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, wobei sich die Befreiung von der MWST auf den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen zum dienstlichen Gebrauch der Organisation beschränkt) sowie ihrer ausländischen Mitarbeiter (Befreiung von direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf ihren Gehältern); sie umfassen auch Bestimmungen über die sozialversicherungsrechtliche Stellung der ausländischen Mitarbeiter, da diese in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind. Schweizerische Staatsangehörige ihrerseits erhalten keine besonderen Steuerbefreiungen oder Befreiungen vom Sozialversicherungssystem. In der Regel behält sich das Fiskalabkommen den Grundsatz der Progression (Progressionsvorbehalt) vor, d.h. die Möglichkeit, dass die Steuerbehörden bei der Bestimmung des geltenden Steuersatzes für nicht befreite Einkommen von Mitarbeitern der Organisation die befreiten Einkommen berücksichtigen können. Der Bundesrat beabsichtigt, seine Praxis in diesem Bereich fortzuführen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass er dieser Art von Organisation künftig über die bereits gewährten Steuerbefreiungen hinaus gewisse Vorrechte und Immunitäten diplomatischer Natur gewähren wird, beispielsweise die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung zu Gunsten der Organisation selbst.