Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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nen. Selbstverständlich vermag die ihnen in der Schweiz zuerkannte Rechtsstellung Frankreich in diesem Kontext keinerlei Pflichten aufzuerlegen.

Die institutionellen Begünstigten müssen jedoch einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. Dieser Begriff wird im Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen45 verwendet, das für die Schweiz am 1. Januar 1991 in Kraft trat. Dieses Kriterium ermöglicht eine Unterscheidung zwischen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes und Handelsunternehmen oder anderen Rechtsträgern, welche die Verteilung wirtschaftlicher Gewinne unter ihren Mitgliedern bezwecken. Ein institutioneller Begünstigter kann jedoch bei einem bestimmten Vorhaben (wie z.B. dem Verkauf einer Publikation) dennoch Gewinne erwirtschaften, ohne seinen Charakter zu ändern, wenn dieses Vorhaben seinem nicht auf Gewinn ausgerichteten Ziel dient. Beispielsweise darf die UNO in den Räumlichkeiten ihres Genfer Sitzes Publikationen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verkaufen oder wie in der Vergangenheit die Ausgabe von Briefmarken veranlassen. Das vom Begünstigten angestrebte Ziel muss zudem von internationalem – und nicht bloss von nationalem oder lokalem – Nutzen sein, d.h., es muss der internationalen Gemeinschaft nützen. Ausgeschlossen sind damit Rechtsträger wie beispielsweise politische Parteien oder andere politische Organisationen, deren Ziele und Tätigkeiten sich auf die internen Probleme eines Landes konzentrieren46.

Aus dem Zweck des internationalen Nutzens ergibt sich, dass die institutionellen Begünstigten ihre Tätigkeit im Bereich der internationalen Beziehungen auszuüben haben. Darüber hinaus muss ihre Präsenz auf schweizerischem Hoheitsgebiet für die Schweiz von besonderem Interesse sein. Diese Präsenz kann befristet oder unbefristet sein, und das diesbezügliche Interesse der Schweiz kann politischer Natur sein oder sich direkt auf die Tätigkeit des Begünstigten beziehen.

Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)47 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)48 beinhalten eine analoge Bestimmung. Sie sehen vor, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der direkten Bundessteuer bzw. den kantonalen Steuern für den ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmeten Gewinn befreit sind. Dazu präzisiert Danièle Yersin in der Steuerrevue (Nr. 5/2002, S. 316): "Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung von zwei Elementen geprägt: vom Allgemeininteresse, das die sich um die Befreiung bemühende Institution verfolgen muss, und von der Uneigennützigkeit ihrer Tätigkeit. Von Allgemeininteresse ist eine zu Gunsten und zum Vorteil der internationalen Gemeinschaft ausgeübte Tätigkeit, die von der öffentlichen Meinung als solche anerkannt wird. Das Allgemeininteresse umfasst also etwas, das von verhältnismässig weiten Kreisen der Bevölkerung – d.h. von einem unbestimmten Kreis von Begünstigten – als wichtig, wünschbar und nützlich für das Gemeinwesen erachtet

45 SR 0.192.111

46 Siehe Botschaft betreffend das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1986 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (S.T.E. Nr. 124) vom 15. November 1989 (BBl 1989 III 1557ff.).

47 SR 642.11

48 SR 642.14