Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen ein echtes Bedürfnis auf Grund der rechtlichen und politischen Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde liegen.
2.3.4 Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen (Art. 5)
Grundsätzlich werden die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen unbefristet gewährt, bis der institutionelle Begünstigte seine Tätigkeit in der Schweiz einstellt. Indes ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen befristen kann, namentlich im Falle unabhängiger Kommissionen, Sondermissionen oder Konferenzen, deren Mandat naturgemäss von beschränkter Dauer ist.
2.3.5 Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen
2.3.5.1 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 6)
Artikel 6 sieht gewisse allgemeine – kumulative – Voraussetzungen vor, die von sämtlichen institutionellen Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 1 zu erfüllen sind, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wünschen. Aus der Tatsache, dass ein Gremium die im Gaststaatgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich aber kein subjektiver Rechtsanspruch auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen ableiten. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Rechte und Pflichten auf Grund der völkerrechtlichen Verträge, denen die Schweiz beigetreten ist, angefangen bei den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen oder den Gründungsverträge zwischenstaatlicher Organisationen, die diesbezüglich Pflichten der Vertragsstaaten vorsehen. Der Gesetzesentwurf verwendet Kann-Formulierungen, d.h., es muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob ein Gremium die entsprechenden Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen erhält.
Das betreffende Gremium muss einen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz tätig sein. Die Entscheide, welche die Schweiz in dieser Hinsicht treffen kann, und die Sitzabkommen, die sie abschliessen kann, entfalten lediglich auf schweizerischem Hoheitsgebiet Wirkung, da ein Staat einem anderen Staat, der einem internationalen Abkommen nicht angehört, keine Pflichten auferlegen kann. Das Gaststaatgesetz muss die Rechtsstellung von Gremien regeln, die einen Sitz in der Schweiz errichten. Indes können Organisationen mit Sitz in einem anderen Staat ebenfalls bestimmte Aktivitäten in der Schweiz ausüben, ohne hier einen Sitz zu unterhalten, namentlich wenn es darum geht, im Rahmen des ihnen durch ihre Gründungsakte aufgetragenen Mandats in unserem Land regelmässig Versammlungen der Organe, Arbeitsgruppen usw. abzuhalten. Dies trifft beispielsweise auf eine zwischenstaatliche Organisation wie die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) zu, die ihren Sitz in Rom hat, jedoch regelmässig internationale Treffen in der Schweiz abhält. Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, müssen ebenfalls entweder in der Schweiz wohnhaft oder tätig sein, ohne jedoch ihren gesetzlichen Wohnsitz hier zu haben. Dabei kann es sich um Personen handeln, die befristet in der Schweiz tätig sind, oder auch um internationale Beamte, die in Genf arbeiten, aber im benachbarten Frankreich woh-