Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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tion deshalb weitere Bedingungen erfüllen: Ihre Mitglieder müssen mehrheitlich Staaten, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen sein, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Hier geht es darum, den zwischenstaatlichen Charakter der Organisation zu unterstreichen, auch wenn gewisse Mitglieder dem innerstaatlichen Recht eines Landes unterstellte juristische Personen oder natürliche Personen sind. Zudem muss die Organisation über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügen. Dies bedeutet, dass die Organisation einen eigenen Willen besitzt, der durch die von ihren Mitgliedern unabhängigen Organe zum Ausdruck gebracht wird. Des Weiteren muss sie im Hoheitsgebiet zweier oder mehrerer Staaten tätig sein, um ihren internationalen Charakter zu markieren und sich von den rein nationalen Organisationen zu unterscheiden. Einer quasizwischenstaatlichen Organisation werden Aufgaben übertragen, die andernfalls von den Staaten selbst übernommen werden müssten, da sie einem öffentlichen Interesse entsprechen. Gemäss Artikel 6 muss eine quasizwischenstaatliche Organisation einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgen. Wenn sie daneben Tätigkeiten kommerzieller Natur verfolgt, könnte sich das mit der Organisation abzuschliessende Abkommen auf die Steuerbefreiung der nicht auf Gewinn ausgerichteten Aktivitäten der Organisation beschränken. Eine quasizwischenstaatliche Organisation, die neben den Mitgliederbeiträgen zusätzliche finanzielle Mittel erhält, um die Verfolgung ihrer statutarischen und nicht Gewinn orientierten Ziele sicherzustellen, trägt in dem Mass zur Entlastung der Budgets der Mitgliedstaaten bei, als die Organisation Aufgaben ausübt, die den Mitgliedstaaten anfallen würden, wenn sie die Organisation nicht übernehmen würde.

2.3.5.2.3 Internationale Konferenzen (Art. 9)

Wie in Ziffer 2.3.1.5 erwähnt, sind internationale Konferenzen zu unterscheiden von den in der Schweiz durchgeführten Treffen von Unternehmungen und NGO. Daher können einer internationalen Konferenz und ihren Teilnehmern nur dann Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen eingeräumt werden, wenn sie unter der Ägide einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organs, durch die Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe abgehalten wird. Die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erfolgt nicht automatisch und erfordert in jedem Fall eine spezifische Entscheidung, was insbesondere heisst, dass eine Staatengruppe in der Schweiz ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden keine internationale Konferenz durchführen kann. Überdies müssen die Konferenzteilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe vertreten. Dies schliesst eine allfällige Teilnahme von Vertretern von NGO oder der Zivilgesellschaft sowie von Experten nicht aus, die auf Einladung der Organisatoren an der Konferenz teilnehmen. Solche NGO oder Privatpersonen dürfen aber nicht die Mehrheit der Konferenzteilnehmenden ausmachen.

2.3.5.2.4 Sekretariate und andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag einsetzte Organe (Art. 10)

Angesichts der Modalitäten ihrer Errichtung müssen Sekretariate und andere Organe, um Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen zu können, durch