Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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einen völkerrechtlichen Vertrag errichtet werden, der ihnen im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben gewährt. Diesbezüglich ist zu unterstreichen, dass ein völkerrechtlicher Vertrag gemäss Völkerrecht nur zwischen Staaten oder zwischen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossen werden kann, so dass der zwischenstaatliche Charakter eines Sekretariats oder anderen Organs nicht in Zweifel gezogen werden kann.

2.3.5.2.5 Unabhängige Kommissionen (Art. 11)

Um in der Schweiz eine Vorzugsstellung zu erhalten, muss eine unabhängige Kommission ihre Legitimität auf eine Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation (z.B. der UNO oder der WTO) oder einer internationalen Institution stützen; sie kann jedoch auch von einer Staatengruppe oder von der Schweiz beauftragt werden. Es ist indes von Bedeutung, dass sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finanzielle Unterstützung geniesst und den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen. In dieser Hinsicht ist es bedeutsam, dass sich die Kommissionen, die in der Vergangenheit in der Schweiz tagten, mit Fragen der nachhaltigen Entwicklung und der Umwelt befassten, also mit Fragen, die für die internationale Gemeinschaft zweifellos von grossem Interesse sind. Der Auftrag einer unabhängigen Kommission muss selbstverständlich befristet sein. Falls ihr die Auftraggeber einen permanenten Charakter verleihen wollen, müssen sie eine andere Rechtsform wählen, beispielsweise die einer zwischenstaatlichen Organisation. Schliesslich wird es Sache des Bundesrats sein, von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erheblich zur Erfüllung ihres Mandats beitragen kann.

2.3.5.2.6 Internationale Gerichtshöfe (Art. 12)

Ein internationaler Gerichtshof kann nur in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder internationalen Institution errichtet wurde. Grundsätzlich beschränkt sich der völkerrechtliche Vertrag oder die Resolution nicht nur auf das Prinzip der Errichtung eines internationalen Gerichtshofs, sondern umschreibt insbesondere dessen Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise sowie die Personen, die in offizieller Eigenschaft beim Gerichtshof tätig sind, ob dies nun Richter und Gerichtsschreiber oder die Parteien und deren Anwälte oder Experten betrifft. Daneben ist es üblich, dass der völkerrechtliche Vertrag oder die Resolution die Verpflichtung des Gaststaats zur Gewährung von Vorrechten und Immunitäten ausdrücklich erwähnt, wie dies namentlich im Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs der Fall ist49.

2.3.5.2.7 Schiedsgerichte (Art. 13)

Schiedsgerichte können nur in der Schweiz tagen und in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn die Völkerrechtssubjekte, die Parteien des Schiedsverfahrens sind, darlegen können, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht. Dabei kann es sich beispielsweise darum handeln, den Sitz in einem neutralen Staat oder in einem unbeteiligten Drittstaat zu errichten, oder auch darum, von der Nähe der in der Schweiz

49 SR 0.312.1