Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 8 Seiten
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von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen über die für private Hausangestellte geltenden arbeitsrechtlichen Normen zu informieren, beispielsweise in Form eines Normalarbeitsvertrags.
Die SVP verlangt, dass unverheiratete Personen (Lebensgefährten) aus dem Kreis der Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person zu begleiten (Art. 2 Abs. 2 Bst. c), ausgeschlossen werden.
Artikel 3: Inhalt der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Die SP erachtet es als unzulässig, für die privaten Hausangestellten Befreiungen vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit vorzusehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. h, in Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 Bst. c).
Die SVP verlangt, in Art. 3 Abs. 2 die unverheirateten Personen (Lebensgefährten) aus dem Kreis der Begleitpersonen, die zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen sind, auszuschliessen; sie ist der Meinung, diese Erleichterungen sollten nur Ehepartnern gewährt werden. Die Fédération des entreprises romandes präzisiert, dass sich die Zulassung zum Arbeitsmarkt für diplomatische Angestellte auf Nebentätigkeiten beschränken sollte.
AI und die CVP fordern Präzisierungen zu den Erleichterungen, die der Bundesrat in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 gewähren könnte.
Artikel 4: Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Die SP verlangt, dass Schweizer nur von den direkten Steuern befreit werden sollen, wenn sie intern Steuern an die Institution zahlen, die sie beschäftigt; sie wünscht auch explizit, dass bei Schweizer Staatsangehörigen von der Befreiung von indirekten Steuern, Zöllen und anderen Einfuhrabgaben abgesehen wird.
Artikel 8: Quasizwischenstaatliche Organisationen
Wie erwähnt (ad Art. 2) ist AR der Ansicht, dass dieser Begriff nicht genügend definiert ist und einen zu grossen Handlungsspielraum lässt. Die SVP verlangt die Streichung dieser Bestimmung, und economiesuisse sieht keinen Unterschied zwischen diesem Begriff und den INGO (Art. 23 und 24).
GE möchte die Definition des Begriffs dahingehend verfeinern, dass die Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Mitglieder solcher Organisationen sein können, die genannten Aufgaben im Auftrag eines Staates erfüllen sollen.
Artikel 11: Unabhängige Kommissionen
Wie erwähnt (ad Art. 2) ist AR der Ansicht, dass dieser Begriff nicht genügend definiert ist und einen zu grossen Handlungsspielraum lässt. Die SVP verlangt die Streichung der Bestimmung, und economiesuisse meldet dazu Bedenken an.
Artikel 14: Andere internationale Organe
Wie erwähnt (ad Art. 2) wird dieser Begriff allgemein begrüsst. ZH, AI, VD, GE, die CVP, die FDP, die SP und die Fédération des entreprises romandes heben die besondere Bedeutung dieses Begriffs hervor, der dem Bundesrat den nötigen Handlungsspielraum gibt, um auf zukünftige Entwicklungen im multilateralen Bereich zu reagieren. GE, die SP und die Fédération des entreprises romandes unterstreichen jedoch wie SH die Notwendigkeit, zurückhaltend davon Gebrauch zu machen. SO begrüsst den Begriff auf gesetzestechnischer Ebene, ist aber der Ansicht, dass die Bestimmung zu offen ist.