Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 8 Seiten
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Artikel 28: Auskunft
AI und die CVP begrüssen diese Bestimmung. GE verlangt, dass der Begriff des besonderen Interesses in der Ausführungsverordnung präzisiert wird.
Artikel 29: Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Wie erwähnt (ad Art. 2 und 25) verlangen verschiedene Eingaben (LU, AI, GE, CVP, SP und Fédération des entreprises romandes), dass Massnahmen ergriffen werden, damit die privaten Hausangestellten anständige Bedingungen (Arbeitsverhältnis, Löhne, Unterkunft, soziale Sicherheit) erhalten. AI und die CVP insistieren insbesondere darauf, dass die Schweiz gemäss Art. 29 eingreift, wenn sie entsprechende Missbräuche feststellt; AI möchte, dass die Handlungsmöglichkeiten, die dem Bundesrat zur Verfügung stehen, detailliert aufgeführt werden.
GL wünscht eine strengere Haltung des EDA bei der Verletzung von Verkehrsregeln durch Begünstigte von Vorrechten und Immunitäten.
Änderung bisherigen Rechts (Art. 32 und Anhang)
Allgemein begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmer die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen, soweit diese zur Klärung und Anpassung der Terminologie beitragen und keine Änderung des materiellen Geltungsbereichs oder des Inhalts zum Ziel haben.
VD fragt sich, ob es sinnvoll ist, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorzusehen (BewG, Anhang Ziffer 3), da dessen Aufhebung geplant ist.
Die SVP widersetzt sich der geplanten Änderung des Obligationenrechts (Anhang Ziffer 4) und ist der Ansicht, dass die Normalarbeitsverträge allein in der Kompetenz der Kantone liegen und die Problematik der privaten Hausangestellten nur den Kanton Genf betrifft.
Die SP verlangt eine Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, Anhang Ziffer 8) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, Anhang Ziffer 9), um die internationalen Sportverbände zu verpflichten, ihre Bilanz und ihre Lohnskala (inklusive Löhne der Direktionsmitglieder) offen zu legen. Zudem sollen die Kantone keine Möglichkeit haben, den internationalen Sportverbänden zusätzliche Erleichterungen zu gewähren; damit soll ein Konkurrenzkampf unter den Kantonen im Bereich der Steuerbefreiungen vermieden werden.