Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 8 Seiten
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Fragen stellt sich der Kanton zum Status und zur rechtlichen Natur der internationalen Sportverbände. GE begrüsst diese Bestimmungen und die Möglichkeit für INGO, finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen zu erhalten (in Zusammenhang mit Art. 19 Bst. b).
Die SP begrüsst es, dass die INGO als internationale Akteure berücksichtigt werden. Hingegen ist sie der Ansicht, dass für die internationalen Sportverbände, die bedeutende Gewinne erwirtschaften, zusätzliche Bedingungen gestellt werden müssten. Die SP möchte das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) revidieren, um die internationalen Sportverbände zu verpflichten, ihre Bilanz und ihre Lohnskala inklusive Löhne der Direktionsmitglieder offen zu legen. Die SP möchte auch die Möglichkeit ausschliessen, dass die Kantone den internationalen Sportverbänden zusätzliche Erleichterungen gewähren; damit soll ein Konkurrenzkampf unter den Kantonen im Bereich der Steuerbefreiungen vermieden werden.
Die SVP widersetzt sich jeder Steuerbefreiung für die INGO und verlangt die Streichung dieser Bestimmungen. Sie ist wie economiesuisse der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, die INGO, insbesondere bei der Besteuerung, besser zu behandeln als die Schweizer NGO.
Der SGV und die Fédération des entreprises romandes begrüssen das Ziel, die Niederlassung von INGO zu erleichtern, erachten es aber als nötig, diese Möglichkeit auf Einzelfälle zu beschränken. Die entsprechenden Kriterien müssten restriktiv gehandhabt werden.
Artikel 25: Befugnisse
Wie erwähnt (ad Art. 2) möchten GE und die Fédération des entreprises romandes dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, einen eidgenössischen Normalarbeitsvertrag für die privaten Hausangestellten zu erlassen (neuer Buchstabe zu Art. 25 Abs. 2). Die SP schlägt vor, die Form des Normalarbeitsvertrags zu nutzen, um die privaten Hausangestellten über die arbeitsrechtlichen Mindeststandards zu informieren.
SO widersetzt sich jeglicher Befugnisübertragung ans EDA (Art. 25 Abs. 3).
Artikel 27: Anhörung der Kantone
ZH, SH, GR und TG begrüssen diese Bestimmung und insbesondere die Ausdehnung der Anhörung auf die angrenzenden Kantone. BE unterstreicht die Bedeutung dieser Bestimmung.
GL fragt sich, ob man die Anhörung der Kantone nicht auf die Sitzkantone beschränken sollte, begrüsst aber wie AR die Verpflichtung, die Zustimmung des Sitzkantons zu erhalten, wenn die Vorrechte und Immunitäten Abweichungen vom kantonalen Steuerrecht vorsehen.
AR, VD, GE, die LPS, der SGV und das Centre patronal verlangen, dass der Sitzkanton des Begünstigten und die angrenzenden Kantone nicht nur für die unbefristeten Abkommen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen angehört werden, sondern auch, wenn die Abkommen befristet sind, zumindest wenn sie für eine gewisse Dauer vorgesehen sind (Art. 27 Abs. 1). GE schlägt eine Mindestdauer von einem Jahr vor. Die Fédération des entreprises romandes verlangt, dass der betroffene Kanton bei jedem Entscheid, der das kantonale Steuerrecht tangiert, sein formelles Einverständnis gibt.
GE und die LPS verlangen, dass die Kantone zu den Verhandlungen für Verträge über die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten angehört und beigezogen werden (in Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 Bst. e).
Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband verlangen unter Berufung auf Art. 50 Abs. 2 und 3 BV, dass die Gemeinden und die Städte ebenso wie die Kantone angehört werden.