Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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2. Zusammenfassung der Ergebnisse zur Verfassungsbestimmung

2.1 Notwendigkeit einer Verfassungsbestimmung

Von den gesamthaft 161 eingegangenen Stellungnahmen beinhalten etwas mehr als 80 Prozent teilweise sehr knappe, teilweise ausführliche Bemerkungen zum Vorentwurf der Verfassungsbestimmung. Von einer sehr grossen Mehrheit wird begrüsst, die Forschung am Menschen auf Bundesebene zu regeln (vgl. Punkt 4.1, S. 11). In diesem Zusammenhang wird auch die Einführung einer neuen Verfassungsbestimmung, die eine entsprechende Bundeskompetenz erteilt, begrüsst. Nur 3 Vernehmlassungsteilnehmende (ASPDV, CP, sgv_usam) lehnen eine solche ab und sind der Meinung, dass der Status Quo beibehalten werden und die Forschung am Menschen weiterhin in die Kompetenz der Kantone fallen solle.

In der Grosszahl der Stellungnahmen werden einzelne Punkte bemängelt oder Ergänzungen angebracht, der Vorentwurf aber insgesamt begrüsst bzw. es werden keine Aussagen zum Entwurf als Ganzem gemacht. Grüne, SVP, aefu, anthro, Appell, ASPDV, EvB, ffg, HLI, JzL, KSM und UniBE_kikom hingegen lehnen ihn explizit ab bzw. verlangen eine grundlegende Überarbeitung.

2.2 Kompetenznorm

18 Vernehmlassungsteilnehmende3 schlagen vor, die Absätze 2 und 3 zu streichen, da den dort aufgeführten Grundsätzen kein Verfassungsrang zukomme. SAGW geht dabei von einer Kompetenznorm im engsten Sinne aus, d.h. sie möchten nicht wie die andern lediglich Absatz 1 stehen lassen, sondern auch die Hinweise auf Menschenwürde und Forschungsfreiheit streichen, da beide bereits in der Bundesverfassung erwähnt seien.

2.3 Das Verhältnis von Menschenwürde und Forschungsfreiheit

In 79 Stellungnahmen finden sich - bezugnehmend auf die Formulierung von Absatz 1 - Ausführungen zum Verhältnis von Menschenwürde und Forschungsfreiheit. Dabei lassen sich zwei grosse Gruppen ausmachen, die das Verhältnis mit den in a) und b) folgenden Argumenten als nicht überzeugend erachten:

a) Der Menschenwürde kommt kein angemessenes Gewicht zu, die Forschungsfreiheit wird überbetont. Die beiden Güter stehen jedoch nicht auf der gleichen Ebene, die Menschenwürde geht vielmehr in jedem Falle vor, was auch in der Formulierung zur Geltung kommen muss.

Diese Gruppe lässt sich wiederum unterteilen in jene, die der Meinung sind, dass die Forschungsfreiheit im neuen Artikel 118a nicht erwähnt werden sollte (23 Stellungnahmen4) und in jene, die vorschlagen, sie im Anschluss an die Menschenwürde zu erwähnen oder eine andere Formulierung zu suchen ("Er sorgt für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Forschungsfreiheit" , "Massgebendes Kriterium für die Forschungsfreiheit ist der Schutz der Menschenwürde" o.ä.; 28 Stellungnahmen, darunter 11 Kantone5). Für JzL ist der Spagat zwischen den beiden Rechtsgütern misslungen und das Prinzip der Menschenwürde werde missachtet.

b) Die Menschenwürde wird zu sehr ins Zentrum gerückt und dem Wert der Forschung für die Gesundheit und die Gesellschaft nicht ausreichend Ausdruck verliehen.

18 Vernehmlassungsteilnehmende6 monieren, dass der Schutz des Individuums und seiner Wür-

3 LU, SG, SO, TG, ZG, FDP, SVP, AGEK, economie, H+, inter, KEK, SAGW, SVDI, UniBS_M, Unispital_BL, UniNE_IDS, VKS.

4 BL, csp, EDU, Grüne, SP, aefu, anthro, Appell, DVSP, EFS, EKBB, EvB, FMH, GenAu, HLI, insieme, KSM, SAG, SBK, SBVPP, sek, SGBE, uw.

5 AG, AI, AR, BE, GL, NW, SO, TG, TI, ZG, ZH, CVP, AGEK, alliance, ASPDV, Dialog, ffg, KEK, NEK, sdi, SHMK, skf, UniBE_kikom, USKA, VFG, VKAS, VKS, WEG.

6 FDP, LPS, SVP, Biobank, Gen, H+, IBCSG, Insel, inter, KrebsL, Onco, sgv_usam, SNF, SSBS, SVDI, UniBS_M, VFfL, VKS.