Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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de derart in den Vordergrund gestellt werde, dass die Forschung als solche einen bedrohlichen Charakter erhalte. Sie schlagen daher vor, den Absatz zu ergänzen (z.B. "Er sorgt dabei unter Beachtung der Forschungsfreiheit und der Bedeutung der Forschung für die Gesundheit und der Gesellschaft für den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit"), um die Balance zwischen den Rechtsgütern ausgewogener zu gestalten.

Schliesslich gibt es eine dritte Gruppe, welche die Balance zwischen Menschenwürde und Forschungsfreiheit als gelungen erachtet und die Zielsetzung unterstützt (JU, SZ, EKKJ, mente, SBV und SGP), bzw. es befürwortet, dass Menschenwürde und Forschungsfreiheit auf der gleichen Ebene stehen (SKB, SLSA).

patCH schlägt folgende Formulierung vor: Der Bund erlässt Vorschriften über die Patientenrechte und sorgt dabei insbesondere für die Achtung der Menschenwürde und für die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte bei Untersuchungen, Diagnostik, Behandlung, Pflege und Wiedereingliederung sowie bei der Forschung mit Menschen.7

3. Die Ergebnisse zur Verfassungsbestimmung im Einzelnen

Titel der Verfassungsbestimmung

13 Vernehmlassungsteilnehmende8 halten es für angebracht, anstelle von "Forschung am Menschen" von "Forschung mit Menschen" zu sprechen und möchten daher den Titel entsprechend anpassen. Auf diese Weise werde deutlicher, dass es sich beim Menschen um ein Subjekt und nicht um ein Forschungsobjekt handelt. NE und UniNE_IDS schlagen mit der gleichen Begründung "recherche impliquant des êtres humains" für die französische Version vor.

Absatz 1

26 Vernehmlassungsteilnehmende9 postulieren, den Geltungsbereich (zumindest auf Verfassungsstufe) nicht auf den Gesundheitsbereich einzuschränken. Dem Bund soll im Bereich der Forschung am Menschen eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zukommen, unabhängig vom Fachgebiet, in welchem die Forschung stattfinde.

Für FR muss entweder der Geltungsbereich auf Verfassungsstufe auf die biomedizinische Forschung eingeschränkt, oder aber auf Gesetzesstufe erklärt werden, dass es immer dann anwendbar ist, wenn das Hauptziel des Forschungsprojekts die Gewinnung von Erkenntnissen im Gesundheitsbereich oder die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Menschen ist. Auch SGCI, SGS und SNF schlagen vor, dem Bund lediglich die Kompetenz zur Regelung der biomedizinischen Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich zu übertragen.

BE, ASPDV, Insel, KrebsL, SBAP, sdi und UniZH merken an, dass der Begriff "Gesundheitsbereich" schwer fassbar sei und näher bestimmt werden müsse. SAGW weist darauf hin, dass das Gefährdungspotenzial in der sozialwissenschaftlichen ein anderes sei als in der biomedizischen Forschung und es für den Menschen riskante Forschungsprojekte gebe, die nicht unter den Gesundheitsbereich fallen.

EKKJ und FSP schlagen vor, den Geltungsbereich weiter zu fassen und von "Auswirkungen auf die Gesundheit" zu sprechen.

Für mente und SPO ist wichtig, dass auch Humanexperimente vom Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung umfasst sind.

7 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass patCH die Einführung einer viel weiter gehenden Verfassungsbestimmung vorschlägt, nämlich eine Verfassungsbestimmung zu den Patientenrechten.

8 AGEK, Biobank, FMH, FSP, KrebsL, Onco, patCH, SGBE, SGS, SNF, UniBS_IP, UniZH, WEG.

9 BL, BS, LU, NE, NW, SG, TI, LPS, AGEK, Dialog, EKBB, fisio, FMH, KEK, KHM, MEKKW, SAMW, SBVPP, SGBE, SWTR, UniBS_M, UniBS_IP, UniGE, UniGE_M, UniNE_IDS, Unispital_BS.