Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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ben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die eine Verbesserung ihrer Gesundheit erwarten lassen") zu streichen. Begründet wird dies vor allem damit, dass diese Ausnahme die Menschenwürde verletze sowie internationalem (Biomedizin-Konvention) und nationalem (Heilmittelgesetz) Recht widerspreche. Der Entwurf trage so zu einer Verschlechterung der Stellung von Menschen in der Forschung bei - und zwar gerade von jenen Menschen, die aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit eines besonderen Schutzes bedürften. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende verlangen zusätzlich zur Streichung des 2. Satzes eine Ergänzung dahingehend, die Willensbekundung der betroffenen Person in jedem Falle zu achten (Grüne, Appell, EvB).
VS und ZG geben zu bedenken, dass die Statuierung von Ausnahmen auf Verfassungsstufe generell heikel sei. LPS findet die Art und Weise der Regelung dieses Dilemmas nicht befriedigend und fordert eine sorgfältige Prüfung der Frage.
Dialog schlägt vor, die Einschränkung klarer zu definieren: "Unter Auflagen vorbehalten bleiben Forschungsprojekte mit urteilsunfähigen Personen, die eine Verbesserung ihrer eigenen Gesundheit erwarten lassen".
KrebsL geht davon aus, dass es sich bei der Ausnahme nur um Kinder handeln könne, die gar nie urteilsfähig waren und möchte, dass dies explizit erwähnt wird.
Auch UniGE_R spricht sich grundsätzlich gegen Zwang in der Forschung aus - oder aber er solle mit "einem weniger zweideutigem Begriff" ersetzt werden, z.B. "sans consentement".
SBLV beurteilt die Regelung als wichtig, um Missbräuchen vorbeugen zu können.
Auch mt erachtet das Anliegen grundsätzlich als legitim, moniert jedoch, dass die vorgelegte Regelung übers Ziel hinausschiesse und schlägt deshalb anstelle des 2. Satzes folgende Ergänzung vor: "Gegen den Willen Urteilsunfähiger sind nur Versuchseingriffe zulässig, die nach Versagen aller Standardtherapien die letzte Heilungsmöglichkeit darstellen".
Buchstabe d
AG und VKS setzen sich für eine Ergänzung des Grundsatzes ein ("Mit Erzeugnissen aus dem menschlichen Körper oder Teilen davon darf kein Handel betrieben werden").
Biobank und UniBE unterstützen den Grundsatz zwar, weisen jedoch darauf hin, dass eine angemessene Entschädigung für den Aufwand erlaubt sein müsse (Biobank) und der Erwerb von Zellkulturen, die von Firmen angelegt und kommerzialisiert würden, für die Forschung existenziell sei (UniBE).
AGEK, KEK, KHM, SAMW, SNF und SWTR schlagen explizit vor, diesen Grundsatz zu streichen, da er für eine Verfassungsbestimmung zu spezifisch und erst auf Gesetzesstufe relevant sei.
Absatz 3
Ein uneinheitliches Bild ergeben die Stellungnahmen zu diesem Absatz. JU, SZ, VD und Biobank nehmen mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Anforderung erwähnt wird und unterstützen entsprechende Bemühungen des Bundesrates. SAGW empfindet die Bestimmung als nichts sagend und fordert deshalb ihre Streichung. Die Sicherstellung der Qualität der Forschung sei nicht Aufgabe des Bundes (so auch SGCI) und werde durch die bestehenden Institutionen in der Forschungslandschaft Schweiz bereits ausreichend wahrgenommen. HLI und SHMK fordern hingegen eine Verschärfung der Bestimmung, da Transparenz zwar ein wichtiges Anliegen sei, der Bund diesem bislang aber nicht in genügender Weise nachgekommen sei (z.B. Fortpflanzungsmedizingesetz). So soll der Bund explizit verpflichtet werden, die Öffentlichkeit jährlich über die bewilligten ethisch sensibeln Forschungsprojekte zu informieren (HLI). SGCI vertritt die Meinung, dass die "günstigen Bedingungen für die Forschung" nicht nur beiläufig erwähnt werden, sondern klare politische Signale gesetzt werden sollten. NE und UniNE_IDS schlagen vor, an dieser Stelle die Unabhängigkeit der Forschenden zu erwähnen, da sich diese oftmals in einem Interessenkonflikt befänden.