Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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NEK begrüsst den weit gefassten Begriff "Gesundheitsbereich". Dennoch schlägt sie eine andere Formulierung vor, die sich weniger am Ziel der Forschung orientiert: "Forschung, welche die Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung der Gesundheit bezweckt".
UniGE_R moniert, die Norm reflektiere nicht, dass die Forschung am Menschen in einem weiten Sinne verstanden werde, d.h. dass beispielsweise auch Verstorbene oder Embryonen gemeint seien. Dies führe zu Rechtsunsicherheiten, die geklärt werden müssen.
Absatz 2
AR, JU, KHM, SAMW, SBV, SGBE und SWTR begrüssen die Nennung gewisser Grundsätze ausdrücklich und erachten diese als sinnvoll. SGCI beurteilt die Regelung des Schutzes als zu detailliert und SGS stellt in Aussicht, dass eine solche Regelung praktisch die ganze explorative Forschung in den Bereichen Prävention und Organisation von Gesundheit verhindern würde, da diese die unter den Buchstaben a und b verlangten Anforderungen nicht erfüllen könne.
GE, FSP und SAGW schlagen vor, die Reihenfolge der Grundsätze zu ändern und vom Allgemeinen zum Speziellen zu gelangen.
Buchstabe a
Für JU soll mit einem "und" deutlich gemacht werden, dass die beiden Elemente (Ziff. 1 und 2) kumulativ verlangt werden.
Ziffer 1
Dass Ausnahmen vom generellen Prinzip der aufgeklärten Einwilligung möglich sein sollen, stösst bei 15 Vernehmlassungsteilnehmenden10 auf Ablehnung. Sie verlangen daher, den 2. Satzteil ("oder das Gesetz ausnahmsweise davon absieht") zu streichen. ZG merkt an, dass Ausnahmen auf Verfassungsstufe generell heikel seien. FSP schlägt vor, eine positive Formulierung für die irreführende Aufklärung einzuführen.
Für Grüne, Appell, EFS, EvB, sek und VFG muss die Aufklärung "umfassend" sein und nicht "hinreichend". Grüne, Appell, EvB und GenAu möchten, dass die Einwilligung "freiwillig und informiert" ist. patCH legt besonderen Wert darauf, dass die Aufklärung verständlich ist und die Chancen und Risiken des Forschungsprojekts beinhaltet.
Biobank lehnt entschieden ab, dass die Einwilligung ausdrücklich vorliegen müsse und nur für den spezifischen Fall erteilt werden könne. Dies erhöhe den administrativen Aufwand und erschwere die Forschung.
SA weist darauf hin, dass die Einwilligung auch in einer Patientenverfügung hinterlegt sein könne. UniGE_R fordert, auch den gesetzlichen Vertreter zu nennen, der anstelle der betroffenen Person einwilligen könne.
Für VKAS ist wichtig, dass der oder die Betroffene nicht veranlasst werden darf, Forschungsmassnahmen zuzustimmen, die ihm bzw. ihr einen merklichen Schaden zufügen.
Ziffer 2
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass die unabhängige Überprüfung auch die ethische Vertretbarkeit des Forschungsprojekts beinhalten und diese auf Verfassungsstufe explizit genannt werden müsse11. VD und UniLau legen Wert darauf, dass in der französischen Fassung nicht von "expertise", sondern von "évaluation" gesprochen wird.
10 NE, csp, EVP, Grüne, Appell, EFS, EvB, HLI, KSM, mente, patCH, SLSA, UniZH, VFG, uw.
11 Für generelle Anmerkungen zur Rolle der Ethikkommission (insbesondere zur Frage der Prüfung der ethischen Vertretbarkeit), wird auf die ausführliche Auswertung der Ergebnisse zum Vorentwurf des Humanforschungsgesetzes verwiesen (vgl. Kapitel 8, S. 40 ff).