Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 128Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1 Einleitung

Die finanziellen und personellen Auswirkungen, die in der Vorbereitung zur Umsetzung und im Vollzug des Humanforschungsgesetzes anfallen, unterscheiden sich je nachdem, ob das Modell «Kantonale Ethikkommissionen» oder das Modell «Ethikkommissionen auf Bundesebene» (vgl. Ziff. 1.2.8.2) realisiert wird. Beiden Modellen gemeinsam ist, dass die Aufgabe der Ethikkommissionen umfangreicher sein wird als die der heutigen kantonalen Ethikkommissionen: Die Anzahl der zu prüfenden Gesuche wird aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs ansteigen. Gleiches gilt für die Pflichten in Bezug auf die Aufsicht über laufende Forschungsprojekte. Dieser Mehraufwand wird durch die Etablierung professioneller Sekretariate aufgefangen werden müssen. Es gilt zu erwähnen:

- dass die Anzahl der Gesuche je nach Kanton unterschiedlich stark ansteigen wird;

- dass viele der kantonalen Ethikkommissionen auf der Basis kantonaler Vorgaben bereits

heute Forschungsprojekte ausserhalb des bundesrechtlich geregelten Heilmittel- und Transplantationsbereichs prüfen;

- dass vielerorts bereits heute professionelle Sekretariate bestehen;

- dass mit steigender Gesuchsanzahl auch die Gebühreneinnahmen steigen werden; und

- dass die kantonalen Ethikkommissionen ihre Kosten aktuell durch die Einnahme auf-

wandgerechter Gebühren decken, wobei die Infrastruktur heute in der Regel von kantonalen Institutionen (z.B. Gesundheitsdepartement, Kantonsspital) gestellt wird und nicht als Kostenpunkt in den Budgets der kantonalen Ethikkommissionen erscheint; teilweise fehlt zudem das Geld für angemessene Weiterbildungen des Sekretariatpersonals und der Mitglieder der Ethikkommissionen205.

3.1.2 Auf den Bund

Mit der Vorbereitung der Umsetzung und dem Vollzug des Humanforschungsgesetzes erhält der Bund zwei neue Aufgaben, nämlich die Führung eines Studienregisters und die Führung einer zwischen den zuständigen Prüfbehörden koordinierenden Stelle. Die neuen Aufgaben sollen in der Zentralverwaltung wahrgenommen und im Bundesamt für Gesundheit angesiedelt werden, wobei auch die Möglichkeit des Outsourcings besteht. Je nach Wahl des Modells «Kantonale Ethikkommissionen» (a) oder «Ethikkommissionen auf Bundesebene» (b) haben diese Aufgaben unterschiedliche Auswirkungen auf den Bund:

Studienregister (gültig für Modell a und b):

- Vorbereitung zur Umsetzung: Konzeption und Realisation des elektronischen Registers.

- Vollzug: Führung und Unterhalt des elektronischen Studienregisters.

- Personalaufwand: 100 Stellenprozente ab 2008. Beibehaltung für den Vollzug ab 2010.

Koordinationsstelle (gültig für Modell a):

205 Gemäss schriftlicher Umfrage vom April bis Juni 2005 des Bundesamtes für Gesundheit.