Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten
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¾ Sanktionierung von Gesetzesverstössen gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG und Verfahren bei andern Meldepflichtverstössen
¾ Inkasso betreffend Bussenverfügungen
Der Kanton Aargau betont, dass die Überprüfung der Einhaltung der Meldepflicht grundlegend der Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen diene. Erst wenn die ausländischen Erwerbstätigen korrekt gemeldet würden, könne überprüft werden, ob diese die zwingenden orts- und berufsüblichen Mindestlöhne erhalten und die weiteren Arbeitsbedingungen den schweizerischen Vorschriften genügen aus.
Der VSAA erklärt, dass die Anpassungen der Vollzugsbestimmungen nicht nur auf den öffentlichen Bereich und die Funktion der Inspektorinnen und Inspektoren zu fokussieren seien, sondern entsprechend den Zuständigkeiten und der generellen Aufsicht des seco über den Vollzug der flankierenden Massnahmen auch auf die paritätischen Kommissionen auszurichten seien.
Die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die UNIA begrüssen den Inhalt des Inspektorenbegriffs. Sie schlagen jedoch vor, an dieser Stelle auch eine Pflicht der Inspektoren zur Information der paritätischen Organe eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages aufzunehmen, wenn sie in deren Tätigkeitsbereich Verstösse feststellen. Nur eine enge Zusammenarbeit der Inspektoren mit den zuständigen paritätischen Organen könne eine effiziente und rechtsgleiche Durchsetzung der Gesamtarbeitsverträge garantieren.
3.7 Art. 16d Finanzierung der Inspektorinnen und Inspektoren
Der VSAA hat in seiner Stellungnahme im Zusammenhang mit der Entlöhnung der Inspektoren vorgeschlagen, einen Kostenplafond zu regeln, welchen die Kantone entsprechend ihrer Vollzugsorganisation ausschöpfen können. Diesem Votum haben sich die Kantone angeschlossen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SP begrüssen insbesondere Absatz 2, der den Kantonen Flexibilität einräumt, wenn es um die Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern geht. Der Kanton Graubünden stellt sich im Sinne des Art. 16 d Abs. 2 die Frage der Möglichkeit der Kompetenzdelegation hoheitlicher Aufgaben in der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern. Er wirft ein, ob es konkret zulässig sei, wenn ein Inspektor des Kantons Ausweiskontrollen tätige.
Basel-Land beantragt Art. 16 d Abs. 2 wie folgt umzuformulieren: "Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn eine Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Behörden und den Sozialpartnern festgelegt wurde." Der Kanton Freiburg möchte auch die Ausrüstungs- und Infrastrukturkosten bezüglich Inspektionskosten übernommen haben.