Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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2 Hintergrund

Nach dem Entscheid der Europäischen Gemeinschaft, auf den 1. Mai 2004 zehn neue Mitgliedsländer4 aufzunehmen, wurden zwischen der Schweiz und der EG Verhandlungen über die Ausdehnung des am 21. Juni 1999 unterzeichneten und am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und den fünfzehn Mitgliedsländern der EG aufgenommen. In diesem Zusammenhang haben die Dachverbände der Gewerkschaften5 ihre Unterstützung einer solchen Ausdehnung des Abkommens an die Bedingung geknüpft, dass die im Oktober 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnahmen durch eine Reihe zusätzlicher Massnahmen ergänzt werden. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 verknüpft die Zustimmung zum Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen und die Annahme der Revision der flankierenden Massnahmen. Im Laufe des Jahres 2005 hat eine Expertengruppe - zusammengesetzt aus Sozialpartnern, Kantonsvertretern sowie betroffenen Bundesämtern - die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Entsendegesetz, dem Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ausgearbeitet. Die, durch die Unterstellung bezüglich der Beitragspflicht von Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie des Flexiblen Altersrücktrittes von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen, von der Vorlage besonders betroffene Temporärbranche, wurde im Rahmen der Expertengruppe zur Ausarbeitung der sie betreffenden Bestimmungen eingeladen.

3 Ergebnisse der konferenziellen Vernehmlassung

Insgesamt sind die vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen bei den Vernehmlassungsadressaten auf breite Zustimmung gestossen. Insbesondere die unternommene Präzisierung des Meldeverfahrens ist in dem Sinne begrüsst worden, dass die geänderten Bestimmungen nun eine Handhabe für einen wirksamen Vollzug bieten. Auch die Regelung, dass die Meldung gemäss Abs. 5 lit. c neu genauere Angaben zur ausgeführten Tätigkeit und Funktion des Arbeitnehmenden verlangt und damit den Kantonen die Ermittlung der anwendbaren Mindestlöhne erleichtert, fand breite Zustimmung.

Die verstärkten flankierenden Massnahmen sollen unter anderem durch Kontrolltätigkeiten der Kantone umgesetzt werden, um so wirksam gegen Lohndumping vorzugehen. In der revidierten Verordnung ist vorgesehen, anhand verschiedener Kriterien in Art. 16a, wie z.B. die Zahl der Arbeitsplätze auf dem kantonalen Arbeitsmarkt, die notwendige Zahl der Inspektoren zu ermitteln. Die mit dem Ziel eines gemeinsamen Vollzuges des Gesetzes bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sozialpartnern wird dabei mitberücksichtigt. Über den Weg

4 Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Litauen, Lettland, Slowenien, Estland, Zypern und Malta.

5 Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse.