Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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3.2 Art. 8a Vollzugskostenbeiträge

Artikel 8a ist bei den Vernehmlassungsadressaten insgesamt auf Zustimmung gestossen. Eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Unternehmen durch die Unterstellung der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bzw. durch die Verpflichtung ihrer Arbeitgeber/innen, die in den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Kontroll- und Vollzugskosten zu entrichten, wird begrüsst. Der SGB schätzt zusätzlich die klare Verpflichtung des Arbeitgebers die Gesamtheit der geschuldeten Beiträge zu leisten.

Es haben sich aber auch Fragen und Ergänzungswünsche zu diesem Artikel ergeben. Der Kanton Genf stellt sich die Frage, ob die Erwähnung der "Gesamtheit der Beträge" nicht ausgeführt werden sollte. Er ist sich nicht im Klaren darüber, ob der ausländische Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge schulde. Falls dies so sei, wäre vielleicht folgende Formulierung wünschbar: "[....] der Arbeitgeber kommt gegenüber den durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten paritätischen Organen für die Gesamtheit der Beiträge zulasten beider Parteien auf.

Des Weiteren wird im Zusammenhang mit diesem Artikel die starke Stellung der paritätischen Organe (PK) erwähnt. Diese haben eine aktive Rolle in der Umsetzung der flankierenden Massnahmen und werden auch durch finanzielle Beiträge unterstützt. Es wird jedoch kritisiert, dass obwohl die Zusammenarbeit eine wesentliche Voraussetzung für den Vollzug des Entsendegesetzes sei, eine klare Aufgabenabgrenzung zwischen den staatlichen Behörden und den paritätischen Organen vermisst werde. Dies führe in der Praxis zu Unklarheiten, zumal weder das Gesetz noch die damit zusammenhängenden Unterlagen über die Art der Umsetzung durch die paritätischen Organen Aufschluss geben würden.

Im Zusammenhang mit Artikel 8a vermerkt die Schweizerische paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK), dass Art. Abs. 2 quater EntsG über die Verhängung einer Konventionalstrafe bei Verletzungen des allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsvertrages für die paritätischen Vollzugsorgane eine zentrale Bestimmung sei. Da die paritätischen Organe keine rechtliche Kompetenz haben, rechtskräftige Entscheidungen zu fällen, bleibe bei der zivilrechtlichen Durchsetzung der Konventionalstrafe bei einem ausländischen Arbeitgeber die Frage des Gerichtsstandes offen. Dies gelte auch bei einer allfälligen Nichtbezahlung von Weiterbildungskosten bzw. Vollzugskosten.

Auch der Kanton Tessin stellt sich ähnliche Fragen. Er bemerkt, dass klar definiert werden müsse, wie das Inkasso der Kontrollkosten durch die Paritätischen Kommissionen zu erfolgen habe. Des weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob das Ausbleiben der Zahlung von Kontrollkosten einen Verstoss gegen Art. 9 EntsG darstelle.