Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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Verletzung der Meldefrist von einer Woche mit der Arbeit zu beginnen, so wird neu der Arbeitsbeginn, vor Ablauf der acht Tage Vorlauffrist zwecks Gesuchsprüfung, ausdrücklich nicht mehr erlaubt und wird verweigert. Bisher wurde der Unternehmer lediglich gebüsst, neu handelt es im Widerhandlungsfall um Arbeit ohne Bewilligung (Schwarzarbeit).

Zustimmung von den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Aargau und der Fédération des entreprises romandes findet die Regelung, dass die Meldung gemäss Abs. 5 lit. c neu genauere Angaben zur ausgeführten Tätigkeit und Funktion des Arbeitnehmenden verlangt. Gemäss den genannten Kantonen erleichtert dies die Ermittlung der Zuständigkeit der Kontrollinstanzen sowie der anwendbaren Mindestlöhne. Dagegen findet der Kanton Genf die Bestimmung nicht genügend klar und schlägt vor, diese folgendermassen zu formulieren: "die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten, die individuelle Tätigkeit der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers in der Schweiz und ihre/seine Funktion im Unternehmen." Des Weiteren wünscht der Kanton Genf in Bezug auf diese Bestimmung eine klare Formulierung im Meldeformular, in dem ein konkretes Beispiel der gewünschten Informationen aufgeführt werden soll. Der Kanton Tessin wünscht die Angabe des Namens des Auftraggebers in Abs. 5 lit. c.

Die Regelung des Meldeverfahrens auf Verordnungsstufe wird von der FDP begrüsst, sie betont jedoch, dass die grössere Flexibilität nicht dazu führen sollte, dass immer wieder angepasst wird. Auch eine Konzentration auf die wichtigsten und aussagekräftigsten Daten drängt sich ihrer Meinung nach auf. Hingegen findet die SVP die Regelungen in Bezug auf die Meldepflicht für Ausländer eher grosszügig formuliert und glaubt, dass diese Raum für Missbrauch bieten dürften.

Insbesondere vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB), der Schweizerischen paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK) und der SP wird bedauert, dass Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz des Entsendegesetzes nicht durch Verordnungsbestimmungen präzisiert wurde. So wird gewünscht, dass in Artikel 6 oder sonst einer geeigneten Stelle der Verordnung die Regelung aufgenommen würde, dass selbständig Erwerbstätige Name und Adresse Ihres Auftraggebers, beziehungsweise Werkvertragspartners, anzugeben haben. Die gegenwärtige Praxis zeigt offenbar, dass sich Personen oft mit dem Hinweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Kontrolle zu entziehen versuchen. Es wird erwähnt, dass der Meldeprozess so zu gestalten sei, dass bereits bei der Einreise die Frage der Selbständigkeit überprüft werden könne. Ebenso soll auf dem Meldeformular klar auf die Beweispflicht hingewiesen werden und von den einreisenden Personen verlangt werden, dass sie die nötigen Dokumente mit sich tragen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund wünscht, dass das neue Meldeformular in Vernehmlassung gegeben wird. Der Kanton Schaffhausen führt an, dass aufgrund der Vielfalt der Erscheinungs- und Nachweisformen eine normative Regelung schwerfällig sei und einer praxisgerechten Anpassungsmöglichkeit entgegen stehe. Er begrüsst die vorgeschlagene gemeinsame Weisung des seco und des Bundesamtes für Migration in diesem Bereich.