Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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der Leistungsvereinbarung nach Art. 16b, sollte eine genaue Anzahl von Inspektoren festgelegt werden. Die Kantone haben sich entschieden dagegen ausgesprochen, dass ihnen der Bund eine genau festgelegte Zahl von Inspektoren, die einzustellen sind, vorschreibt. Es ist erwähnt worden, das dies nicht bedarfsgerecht sei. Dass der Bund die Möglichkeit vorgesehen hat, die Leistungsvereinbarung bei nicht Zustandekommen auf dem Verfügungsweg durchzusetzen, ist ebenfalls auf Widerstand gestossen.

Die Unterstellung der Temporärbranche unter die Beitragspflicht in Bezug auf die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie den Flexiblen Altersrücktritt von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen ist bei den Betroffenen wegen des hohen Administrativaufwandes und der Kosten auf Kritik gestossen. Des weiteren ist bezweifelt worden, ob die Branche und insbesondere ihre Arbeitnehmer im selben Mass von den Regelungen profitieren können, wie sie in Pflicht genommen werden.

3.1 Art. 6 Abs. 1, 2 Bst. e, 3, 4 und 5 Bst. c, Meldung

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten hat sich zur Präzisierung des Artikels 6 in der Verordnung positiv geäussert. Als notwendig erachtet wird die Präzisierung in Absatz 1, nach der die Meldepflicht besteht, wenn Dienstleistungen für länger als acht Tage pro Kalenderjahr erbracht werden. Die Frage, ob dies pro Entsendung oder pro Jahr gelte, führte in den Kantonen bisher zu Verwirrungen, so dass der Vollzug dieser Bestimmung nicht einheitlich erfolgte. Es gilt zu erwähnen, dass Art. 2 Abs. 6 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) entsprechend angepasst worden ist.

Geteilt ist die Meinung der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt sowie der Fédération des entreprises romandes einerseits und des Schweizerischen Gewerbeverbandes auf der anderen Seite zu Absatz 2 lit. E, welcher auf Antrag des Letzteren eingefügt wurde. Danach muss jetzt auch für das Reisendengewerbe, unabhängig von der Dauer der Entsendung, bereits ab dem ersten Tag gemeldet werden. Art. 2 Abs. 6 ANAV wurde entsprechend ergänzt. Der Schweizerische Gewerbeverband erachtet diese Bestimmung als unerlässlich um Missbräuche zu bekämpfen. Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Basel-Stadt halten dagegen, dass dies in der Praxis bedeute, dass alle Verkäufer/innen, die beispielsweise an der OLMA irgendwelche Küchen- und/oder Haushaltgeräte oder aber an der Basler Schmuckmesse Schmuck und Uhren anpreisen, ab dem ersten Tag gemeldet werden müssten. Zum einen bezweifeln sie, ob diese Personengruppen für die einheimischen Betriebe oder Arbeitnehmer/innen eine unmittelbare Konkurrenzierung darstellen zum andern fügen sie an, dass die geplante Änderung für die Kantone zu einem grossen administrativen Mehraufwand führen werde. Beide Kantone erklären sich mit Art. 6 Abs. 2 lit. e EntsV, unter Vorbehalt der Einschränkung auf den Türverkauf, einverstanden.

Als positiv erachtet, im Sinne dass diese Bestimmung nunmehr Handhabe für einen wirkungsvollen Vollzug bildet, wird die Verweisung von Abs. 4 auf Art. 6 Abs. 3 EntsG. Ist es nach jetzt aufgehobenem Art. 6 Abs. 3 EntsV noch möglich, trotz