Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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3 Besonderer Teil: Erläuterung des Vorentwurfs

3.1 Die Aktiengesellschaft

3.1.1 Art. 620 und 680: Begriff der Aktiengesellschaft

Die heutige Legaldefinition der Aktiengesellschaft in Artikel 620 OR befriedigt nicht. Einerseits enthält sie Unwesentliches (z.B. Hinweis auf Firma); andererseits werden wichtige Strukturelemente nicht erwähnt (z.B. Mindesterfordernis einer Aktie pro Aktionärin / pro Aktionär). In Anlehnung an den Begriff der GmbH im neuen GmbH-Recht (Art. 772 E OR97) wird die Aktiengesellschaft neu umschrieben, ohne materiell etwas zu ändern.

Die Aktiengesellschaft ist eine „kapitalbezogene“ Kapitalgesellschaft mit einem festen, in den Statuten bestimmten Aktienkapital. Für ihre Schulden haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Bei den Aktionärinnen und Aktionären kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Auch Handelsgesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) dürfen sich an einer Aktiengesellschaft beteiligen. Jede Aktionärin und jeder Aktionär muss mindestens über eine Aktie verfügen. Sie oder er ist zur Liberierung der Anteile verpflichtet. Die Gesellschaft darf ihr oder ihm keine Pflichten auferlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (z.B. Nachschusspflicht). Artikel 680 Absatz 1 stellt dies klar. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Aktiengesellschaft sowohl wirtschaftliche wie nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen kann, erübrigt sich gleich wie bei anderen Gesellschaftsformen.

3.1.2 Art. 622 i. V. m. Art. 3 Übergangsbestimmung: Aktien

Absatz 1 von Artikel 622 hält fest, dass Aktien auf den Namen lauten müssen. Inhaberaktien dürfen aus den bereits dargelegten Gründen (s. vorne Ziff. 2.3.5) nicht mehr ausgegeben werden. Bestehende Inhaberaktien sind innert einer Übergangsfrist von 2 Jahren in Namenaktien umzuwandeln (Art. 3 VE Ueb.Best.; s. hinten Ziff. 3.11.2).

Eine wichtige Neuerung findet sich in Absatz 2: Inskünftig kann der Mindestnennwert einer Aktie unter einem Rappen liegen. Er muss lediglich höher als Null sein. Damit können die Gesellschaften sogenannte schwere Aktien, d.h. Beteiligungspapiere deren Handelbarkeit durch den hohen Börsenpreis erschwert ist, beliebig in Anteile mit kleinerem Nennwert aufteilen, damit die Titel auch für Kleinanleger erschwinglich werden. Ziel dieser Regelung ist es, den Unternehmen die gleiche Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer Kapitalstrukturen zu geben, wie wenn unechte nennwertlose Aktien eingeführt würden (s. vorne Ziff. 2.3.4).

97 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff., 3169 ff.