Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
3.1.4 Art. 632, 633, 634, 634a, 642: Einlagen, Sachübernahme, besondere Vorteile
Gemäss Artikel 632 Absatz 1 wird die Mindestliberierung jeder Aktie von 20 auf 25 Prozent erhöht und damit in Übereinstimmung mit dem EU-Recht gebracht98. Die Mindesteinlage beträgt unverändert 50'000.- Franken99. Die Neuerung wird zu keinen tiefgreifenden Änderungen in der Praxis führen, da die überwiegende Mehrheit der Aktien zu 100 Prozent liberiert ist. Selbst bei Teilliberierung beträgt der Liberierungsgrad meist 50 Prozent. Die Erhöhung der Mindestliberierung betrifft nur neu ausgegebene Aktien.
Artikel 633 Absatz 3 stellt klar, dass es sich bei der Liberierung mittels einer frei konvertiblen Fremdwährung um eine Barliberierung handelt und nicht um eine Sacheinlage. Dies entspricht der konstanten Praxis des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister seit der letzten Aktienrechtsrevision von 1991100.
Artikel 634 Absatz 1 Ziffern 1 - 3 kodifizieren die herrschende Praxis zur Sacheinlagefähigkeit eines Gegenstands. Ein Vermögenswert kann in Form einer Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden, wenn er kumulativ aktivierbar, frei übertragbar, frei verfügbar und verwertbar ist101.
Artikel 634 Absatz 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Ziffer 1 von Artikel 634 OR. Ziffer 3 über den Gründungsbericht und den Prüfungsbericht wird gestrichen, da aufgrund des neuen Artikels 929 Absatz 1 E OR (GmbH-Vorlage102) die beim Handelsregisteramt einzureichenden Belege in der Handelsregisterverordnung geregelt werden. Die Erstellung eines Gründungsberichts mit entsprechender Prüfungsbestätigung (neu „Prüfungsbericht“) wird aber weiterhin erforderlich sein.
In Anlehnung an Artikel 70 Absatz 2 des Fusionsgesetzes103 sieht Artikel 634 Absatz 3 vor, dass neu eine einzige Urkunde genügt, wenn mehrere Grundstücke Gegenstand derselben Sacheinlage sind, selbst wenn sie in verschiedenen Kantonen liegen. Die Möglichkeit der Erstellung einer einzigen Urkunde vermindert die Kosten und den Aufwand der Unternehmen bei der Einlage von mehreren Grundstücken. Zuständig für die Beurkundung ist die Urkundsperson am Sitz der Gesellschaft.
98 S. Art. 9 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13.12.1976 (Zweite EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts);
99 S. HANS CASPAR VON DER CRONE, Bericht zu einer Teilrevision des Aktienrechts: Nennwertlose Aktie, REPRAX 1/02 S. 1 ff., S. 12.
100 Näheres dazu bei PAUL THALMANN, Bares ist Wahres, REPRAX 4/O3 S. 19 ff.
101 S. Mitteilung des Eidg. Amts für das Handelsregister betr. Sacheinlage und Sachübernahme vom 15. August 2001, REPRAX 2/01, S. 59 ff., 60 f.
102 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.
103 S. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz), SR 221.301.