Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Gesellschaft ausgeschlossen. Bei einer Verrechnung mit einer Forderung ohne rechtlichen Bestand würde das Aktienkapital nicht liberiert, so dass der Liberierungsbetrag nachträglich eingefordert werden müsste. Dies ergibt sich indirekt auch aus den Artikeln 635 Ziffer 2 und 652e Ziffer 3 OR, die vorschreiben, dass die Gründerinnen und Gründer bzw. der Verwaltungsrat in einem Bericht über Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld Rechenschaft abzulegen haben.
Artikel 634a Absatz 3 sieht vor, dass neu nicht nur die Sacheinlage im Handelsregister eingetragen werden muss, sondern auch die Verrechnungsliberierung. Die rechtliche Ungleichbehandlung von Sacheinlage und Verrechnungsliberierung lässt sich nicht rechtfertigen. Zwar können Dritte schon bisher durch Einsicht in den beim Handelsregisteramt einzureichenden Gründer- respektive Kapitalerhöhungsbericht Kenntnis vom Gegenstand der Verrechnungsliberierung nehmen. Die Eintragung ins Handelsregister entspricht aber einem alten Postulat der Lehre und verbessert die Transparenz zu Gunsten der Gläubigerinnen, Gläubiger, Investorinnen und Investoren. Für die Gesellschaft bedeutet die Handelsregistereintragung keine Mehrbelastung, da sie die entsprechenden Belege bei der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung bereits heute beim Handelsregisteramt einzureichen hat. Ohne Handelregistereintrag ist die Verrechnungsliberierung nicht rechtsgültig.
Artikel 642 Absatz 1 (besondere Vorteile) entspricht dem heutigen Artikel 628 Absatz 3 OR. Absatz 2 übernimmt die Regelung von Artikel 641 Ziffer 6, wonach besondere Vorteile ins Handelsregister einzutragen sind.
3.1.5 Art. 636: Sachübernahme
Artikel 636 Absatz 1 entspricht grundsätzlich Artikel 628 Absatz 2 E OR, wie er im Rahmen der parlamentarischen Beratung der GmbH-Revision ins Gesetz aufgenommen wurde105; s. vorne Ziff. 1.2). Indessen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Statuten nach dem Vorentwurf keine Bestimmungen über Sacheinlagen und Sachübernahmen mehr enthalten müssen. Übernimmt die Gesellschaft von Aktionärinnen und Aktionären oder diesen nahe stehenden Personen Vermögenswerte oder beabsichtigt sie den Erwerb solcher Gegenstände, so muss sie dies weiterhin beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Eine entsprechende Bestimmung in den Statuten ist dagegen nicht mehr erforderlich. Der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck spielt für die Frage, ob es sich um eine Sachübernahme handelt, - entgegen einem Entscheid des Bundesgerichts106 - keine Rolle.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen den Erwerb von Vermögensgegenständen als Sachübernahme anmelden, die nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein können (z.B. sogenannte Domain-Names). Gemäss herrschender Praxis,
105 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrechts) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.
106 S. BGE 128 III 178 ff.