Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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Der Gegenstand der Sacheinlage und die dafür ausgegebenen Aktien müssen ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 634 Abs. 4). Andernfalls ist die Sacheinlage nicht rechtsgenügend.

Im geltenden Recht ist die Liberierung durch Verrechnung äusserst lückenhaft geregelt. Artikel 634a kodifiziert die geltende Praxis und schafft für bestimmte, in der Lehre umstrittene Fragen Klarheit. Zudem soll einer missbräuchlichen Verwendung der Verrechnungsliberierung ein Riegel geschoben werden.

Artikel 634a Absatz 1 hält fest, dass eine Verrechnung nur für Forderungen erfolgen darf, wenn die entsprechende Leistung auch Gegenstand einer Barliberierung oder einer Sacheinlage sein kann. Die Verrechnung darf insbesondere nicht dazu verwendet werden, die gesetzlichen Schranken der Sacheinlage zu umgehen. Andernfalls könnten die gesetzlichen Gläubigerschutzbestimmungen zur Liberierung durch Sacheinlage leicht umgangen werden. Das Verbot erfasst jedoch nur Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren bisherigen Aktionärinnen und Aktionären oder deren Angehörigen, da hier die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Verrechnung relativ gross ist. Für Verträge mit Dritten genügt das allgemeine Umgehungs- und Rechtsmissbrauchsverbot.

Artikel 634a Absatz 2 behandelt die in der Lehre und Praxis umstrittene Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnungsliberierung bei der Kapitalerhöhung zum Zweck der Sanierung. Die Forderung, die mit der Liberierungsforderung der Gesellschaft zur Verrechnung gebracht werden soll, ist im Sanierungsfall durch die Aktiven des Unternehmens meist nicht mehr voll gedeckt; sie ist nicht mehr im vollen Umfang werthaltig. Trotzdem führt die Verrechnung zur Verminderung der finanziellen Verpflichtungen der Aktiengesellschaft. Zwar fliessen keine neuen Mittel in die Gesellschaft; die Chance der andern Gläubigerinnen und Gläubiger auf eine zumindest teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche steigt aber mit der Verrechnung. Der oder die Verrechnende selber wird insofern gegenüber den Mitaktionärinnen und Mitaktionären bevorteilt als sie oder er den Kaufpreis der Aktien mit einer im Zeitpunkt der Liberierung nur noch beschränkt werthaltigen Forderung verrechnet. Die andern Gesellschafterinnen und Gesellschafter profitieren jedoch von der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, weil sich die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft verringern. Es erscheint deshalb aus wirtschaftlicher Sicht als sinnvoll, die Verrechnungsliberierung auch im Fall der Sanierungen zuzulassen.

Nach Artikel 634 Absatz 2 letzter Satz bleiben die Bestimmungen über den Kapitalverlust und die Überschuldung vorbehalten. Es handelt sich dabei um einen unechten Vorbehalt, der nur der Klarstellung dient. Zur Anwendung kommen im Übrigen auch die allgemeinen Regeln über die Verrechnung (Art. 7 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]104 i.V.m. Art. 120 ff. OR). Eine einzige Ausnahme besteht für bestrittene Forderungen. Während bei der normalen Verrechnung auch bestrittene Forderungen zur Verrechnung gebracht werden können, ist dies bei der Verrechnung mit der Liberierungsforderung der

104 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.