Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Trotz vieler Forderungen nach Neuerungen darf indessen nicht vergessen werden, dass die Wirtschaft auch auf eine stabile und verlässliche Grundordnung der rechtlichen Unternehmensstrukturen angewiesen ist. Jede Rechtsänderung führt zwingend zu einer gewissen Rechtsunsicherheit, bis die wichtigsten Fragen der Rechtsanwendung autoritativ durch die Rechtsprechung entschieden sind. Bei einer Revision des Gesellschaftsrechts gilt es daher stets, die Interessen an einer aktualitätenbezogenen Gesetzgebung einerseits und die Interessen an der rechtlichen Stabilität der Rechtsformen andererseits gegeneinander abzuwägen.
Bei der Revision des Aktienrechts von 19912 handelte es sich zwar formell nur um eine Partialrevision, doch wurde unter Ausklammerung weniger Gebiete materiell fast der ganze sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts erneuert. Von den ersten Expertenarbeiten bis zur Inkraftsetzung dauerte die Revision denn auch 27 Jahre. Diese Revisionsdauer hatte auch zur Folge, dass das neue Aktienrecht im Zeitpunkt seiner Verabschiedung durch das Parlament in einzelnen Punkten durch die Entwicklung bereits wieder überholt war.
Nach Abschluss der Revision wurde deshalb eine Groupe de réflexion „Gesellschaftsrecht“ beauftragt, den weiteren Handlungsbedarf im ganzen Bereich des Gesellschaftsrechts umfassend zu prüfen3. Gestützt auf diese Analyse und politische Vorstösse wurden einzelne Sachbereiche des Aktienrechts bereits umgestaltet:
– Die rechtliche Restrukturierung von Unternehmen wurde mit dem Bundesgesetz
über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz)4 neu geregelt und erleichtert5.
– Mit einer punktuellen Revision wurde der Mindestnennwert von Aktien von einem
Franken auf einen Rappen herabgesetzt6.
– Anlässlich der Totalrevision des GmbH-Rechts7 werden wichtige Neuerungen bei
der GmbH auch für die Aktiengesellschaft übernommen, so etwa die Möglichkeit der Gründung von Einpersonengesellschaften.
2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, in Kraft getreten am 1. Juli 1992, AS 1992 733.
3 S. GROUPE DE RÉFLEXION „GESELLSCHAFTSRECHT“, Schlussbericht vom 24. September 1993; HANS- PETER KLÄY, Überblick über den Schlussbericht der Groupe de réflexion „Gesellschaftsrecht“, SZW
66 (1994) 135 ff.
4 SR 221.301; Botschaft zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 13. Juni 2000, BBl 2000 4337 ff.
5 Die Aktienrechtsrevision von 1991 hat die Ordnung der Fusion nicht berührt.
6 00.435 s Parlamentarische Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 11. September 2000 betreffend "die Herabsetzung des Mindestnennwertes von Aktien", BBl 2000 5501.
7 Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff.