Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

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1.4 Stetigkeit im Wandel: Die Beständigkeit der Zielsetzungen der Aktienrechtsrevisionen

Die Revision des Aktienrechts von 1991 verfolgte namentlich fünf Ziele:

− die Erhöhung der Transparenz;

− die Verstärkung des Aktionärschutzes;

− die Verbesserung von Struktur und Funktionen der Organe;

− die Erleichterung der Kapitalbeschaffung und

− die Verhinderung von Missbräuchen23.

Diese Revisionsziele sind weiterhin aktuell und richtungweisend für die Weiterentwicklung des Aktienrechts. Fast alle Vorschläge, die im Vorentwurf enthalten sind, können ihnen zugeordnet werden. Sie stehen auch sachlich in einem engen Zusammenhang mit den Anliegen einer guten Corporate Governance24. Dies betrifft vornehmlich die Transparenz sowie die Struktur und die Funktion der Organe, aber auch den Schutz der Aktionäre, die Markteffizienz der Kapitalbeschaffung und die Verhinderung von Missbräuchen. Eine massgebliche Erhöhung der Transparenz bringt der Vorentwurf namentlich mit einem neuen Rechnungslegungsrecht. Weitere wichtige Teile des Vorentwurfs zielen auf Verbesserungen bei der Kapitalbeschaffung und bei der Regelung der Organe. Insbesondere gilt es, die Ordnung der Generalversammlung an die neuen elektronischen Kommunikationsmittel anzupassen. Ein Überblick über die Vorschläge findet sich hinten unter Ziffer 2.1.

1.5 Vom Leid der Leitbilder

Die Botschaft des Bundesrates zur Revision von 1991 ging noch weitgehend von der Einheit des Aktienrechts aus25. Ohne dass dies explizit festgehalten worden wäre, hat der Gesetzgeber jedoch im Laufe der Revisionsarbeiten diese Prämisse in wichtigen Fragen durchbrochen. Ausdrückliche oder faktische Sondervorschriften für bestimmte Kategorien von Aktiengesellschaften finden sich insbesondere bei der Vinkulierung, der Prospektpflicht, der Konsolidierung, der Stimmrechtsvertretung, der Sonderprüfung, der Offenlegung und der Revisionspflicht.

Das Aktienrecht orientiert sich neu am Modell einer punktuellen, materiellen Differenzierung in Bereichen, in denen sachliche Gründe unterschiedliche Regelungen gebieten.

23 S. dazu Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 747 ff.,

767 ff.

24 Zum Begriff der Corporate Governance s. hinten Ziff. 2.2.1.

25 S. Botschaft über die Revision des Aktienrechts, BBL 1983 II 747ff., 772.