Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten
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Eine formelle Zweiteilung des Aktienrechts wurde von der Groupe de réflexion zwar geprüft, erwies sich aber als wenig adäquat26. Insbesondere hätten einheitliche Abgrenzungskriterien für Klein- und Grossgesellschaften sachlich nicht befriedigt. Im Unterschied zu einer formellen Zweiteilung ermöglicht das Konzept der punktuellen materiellen Differenzierung die Verwendung spezifischer, sachgerechter Abgrenzungskriterien je nach Regelungsgegenstand. Bei einem formell geschlossenen Aktienrecht entstehen zudem keine Probleme, wenn ein Unternehmen wächst, da die Rechtsform nicht geändert werden muss. Im Rahmen der umfassenden Neuregelung der Revisionspflicht wurde das Konzept der materiellen Differenzierungen in einem formell als Einheit ausgestalteten Aktienrecht noch verstärkt und auf andere Rechtsformen ausgedehnt27.
Mit der Totalrevision des GmbH-Rechts wurde die Gesellschaft mit beschränkter Haftung klarer konzipiert und konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet. Die gesetzliche Regelung erlaubt, den konkret beteiligten Personen und den Umständen des Einzelfalls möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen von Unternehmen mit einem beschränkten, eher eng gefassten Kreis von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Auf Regelungen, die auf den Kapitalmarkt ausgerichtet sind, wurde bewusst verzichtet28.
Durch die Ausrichtung der GmbH auf die Bedürfnisse von Unternehmen mit nur wenigen Beteiligten treten indirekt auch die Konturen der Aktiengesellschaft deutlicher hervor: Das rechtliche Konzept der AG baut auf der Kapitalbeteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre auf. Die Persönlichkeit der Beteiligten bleibt idealtypischerweise - im Gegensatz zur GmbH - von geringer Bedeutung. Man spricht daher von einer „kapitalbezogenen Kapitalgesellschaft“.
Das Aktienrecht darf und soll sich vermehrt an dieser klaren Ausrichtung orientieren. Dennoch muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Aktiengesellschaft in der Schweiz (im Unterschied zu den meisten andern Ländern) für sehr unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Sie dient sowohl multinationalen Konzernen und Grossgesellschaften als auch Familienunternehmen, Kleinbetrieben und Einpersonengesellschaften als rechtliche Struktur. Sie ist in der Schweiz die am weitesten verbreitete Rechtsform: Ende 2004 waren 174'149 Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen29.
26 S. dazu GROUPE DE RÉFLEXION „GESELLSCHAFTSRECHT“, Schlussbericht vom 24. September 1993, S. 26 f.
27 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren) vom 23. Juni 2004, BBl 2004, 3969 ff., 3989 f., Art. 727 ff. E OR.
28 S. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3148 ff., 3154.
29 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) Nr. 9 vom 13.01.2005, S. 36.