Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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noch einmal überarbeitet werden (veb.ch, Boemle). Das Verrechnungsverbot sei nicht absolut zu verbieten; manchmal sei auch ein Nettoausweis akzeptabel (economiesuisse, SwissBanking). Die vereinfachte Buchführung bis CHF 75'000.— wird teils verworfen (SO, Bourquin) und teils begrüsst (UNI BE). Es wird zudem gefordert, den Schwellenwert anzuheben, entweder auf CHF 100'000.— (economiesuisse, FER, SIHK) oder auf CHF 200'000.— (SGV, STV, VSEI).

Die Regelung zur Darstellung, Währung und Sprache der Rechnungslegung wird wie folgt kritisiert (Art. 958c): Auch Positionen, die keinen oder einen unwesentlichen Betrag aufwiesen, müssten separat ausgewiesen werden (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU, SG, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH). Die Buchführung soll zwar auch in der für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wesentlichen Währung erfolgen dürfen; sie müsse aber dem Vorentwurf entsprechend in die Landeswährung umgerechnet werden (AG, AR, BL, BE, FR, GL, LU, SG, SZ, TG, ZG). Demgegenüber wird verlangt, dass Buchführung und Rechnungslegung auch in US-Dollar und Euro möglich sein sollten (industrie-holding, SVV, SGV, STV, VSEI) oder in jeder frei konvertierbaren Währung (SWX, Bär & Karrer).

5.27 Einsichtnahme, Offenlegung, Aufbewahrung (Art. 958d f.)

Die Bestimmung zur Einsichtnahme in den Geschäftsbericht und in den Revisionsbericht durch Gläubigerinnen und Gläubiger (Art. 958) wird in drei Stellungnahmen grundsätzlich verworfen, weil ein ungebührlicher Eingriff in die „Privatsphäre“ der Unternehmen erfolge (SGV, STV, VSEI). Andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer finden, das Einsichtsrecht gehe bei anderen Rechtsformen als der AG zu weit (GR, SIHK). Bei Vorsorgeeinrichtungen könne das Einsichtsrecht mit den Interessen der Versicherten kollidieren. Die spezialgesetzliche Regel sollte vorgehen. Alternativ sei ein Ausnahmekatalog analog Art. 697bis Abs. 2 zu prüfen (AR, BS, SH, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, GE StA). Vereinzelt wird empfohlen, das "schutzwürdige Interesse" besser zu definieren (SAV, Bär & Karrer) und insbesondere klarzustellen, ob die Destinatärinnen und Destinatäre von Stiftungen auch Gläubigerinnen und Gläubiger seien (proFonds).

Zur Publikation von Geschäfts- und Revisionsbericht durch das Handelsregister (Art. 958d Abs. 2) s. vorne Ziff. 5.23.

Die Regelung der Aufbewahrung (Art. 958e) gibt Anlass zu folgender Kritik: Es müsse sichergestellt werden, dass die spezialgesetzlichen Vorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge vorgingen (BS, AR, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, GE StA). Der Wegfall der Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz sei fragwürdig (Raiffeisen).

5.28 Jahresrechnung / Bilanz (Art. 959 f.)

Die Streichung der Aktivierung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten (Art. 664 OR) wird begrüsst. Einzelne Stimmen sehen hierin allerdings einen gewissen Widerspruch zur Zielsetzung der Steuerneutralität (UNI BE).

Mit Blick auf die Vorschrift zur Mindestgliederung (Art. 959a) wird vereinzelt angeführt, dass die Bilanzvorschriften nicht EU-kompatibel seien (OAV). Dagegen wird die