Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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Befürchtet wird in einem Teil der Stellungnahmen, dass namentlich der Ausbau der Aktionärsrechte und das revidierte Rechnungslegungsrecht zu einer Mehrbelastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen könnten (NE, CVP, LPS, SVP, economiesuisse, Centre Patronal, fenaco, KGL, Forum PME, SIHK, Verband Kantonalbanken, vpag). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen vor, vermehrt differenzierte Regelungen für kotierte und nichtkotierte Unternehmen im Gesetz vorzusehen (AR, SVP, CVP, UNI LU, economiesuisse, Entreprises Romandes, KMU-next.ch, SAV, SGV, STV, SWICO, Swissmem, vpag, VSEI, Gericke). Der Kanton Jura geht dem gegenüber davon aus, dass die Vorlage administrative Erleichterungen für alle Arten von Aktiengesellschaften mit sich bringt.
4.1 Corporate Governance
Die Vorschläge zur Stärkung der Corporate Governance werden äusserst kontrovers aufgenommen. Auf der einen Seite begrüssen zahlreiche Stellungnahmen prinzipiell die Neuerungen (AG, BE, BL, BS, GL, LU, NE, SO, TG, VS, ZG, ZH, EVP, SP, ACTARES, ASIP, ethos, Forum PME, KGL, KMU-next.ch, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, Städteverband, BZ). Die SP betrachtet die Vorschläge sogar als Minimalvariante. KMU-next bejaht ausdrücklich einen Handlungsbedarf betr. Corporate Governance auch für private Aktiengesellschaften.
Auf der anderen Seite erheben mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und - teilnehmer grundsätzliche Einwände gegen neue Regeln im Bereich der Corporate Governance (SZ, UR, LPS, industrie-holding, SGCI, SGV, STV, SwissBanking, VSEI, Basler Chemie, zugerkb): Die Vorlage sei unausgewogen. Sie stärke die Interessen des Aktionariats zu einseitig, was zu Lasten der Unternehmen gehe (SwissBanking, Bär & Karrer, Nobel). Ferner wird auf das Prinzip der Selbstregulierung der Wirtschaft verwiesen (SZ, UR, SVP, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, SGV, STV, SWX, VSEI, zugerkb). Die sog. Corporate Governance-Richtlinie der Schweizer Börse3 und der sog. Code of Best Practice4 der economiesuisse bildeten in weiten Teilen eine ausreichende Grundlage für eine gute Corporate Governance (LPS, FDP, aiti, cciati, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding).
Insbesondere der Ausbau der Aktionärsrechte ruft Widerstand hervor (CVP, FDP; aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SVV, vpag, Basler Chemie). Es wird namentlich befürchtet, dass die vorgesehenen Änderungen Missbräuche durch querulatorische Aktionärinnen und Aktionäre begünstigten, was den Interessen des Unternehmens und des Aktionariats zuwiderliefe (sinngemäss economiesuisse, industrie-holding, SAV, SVV).
Einwände werden namentlich gegen die Änderungen bei der Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen (Art. 678; s. hinten Ziff. 5.10), das schriftliche Auskunftsrecht (Art. 697; s. hinten Ziff. 5.12) sowie bei der Neuregelung der Schwellenwerte bei der Sonderprüfung (Art. 697b Abs. 1; s. hinten Ziff. 5.14) und beim Einberufungs- und Traktandierungsrecht (Art. 699 Abs. 3 und Art. 699a Abs. 1; s. hinten
3 Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance (RLCG) der Swiss Exchange (SWX) vom 1. Juli 2002.
4 Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance des Verbands der Schweizer Unternehmen (economiesuisse) vom Juli 2002.