Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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Für einen Verzicht auf die Inhaberaktie sprechen sich aus: AG, FR (bei Publikumsgesellschaften), LU, SH, SO, ZG, ZH, EVP, SP, UNI LU, ethos, KGL, KMU-next.ch, Städteverband.
5.2 Herabsetzung des Nennwerts (Art. 622 Abs. 2)
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer befürwortet die geplante Herabsetzung bzw. Aufhebung des Mindestnennwerts von Aktien (AI, BL, FR, SH, ZG, CVP, FDP, SP, UNI BE, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, Entreprises Romandes, industrie-holding, KMU-next.ch, OAV, SAV, SGCI, Städteverband, SwissBanking, Basler Chemie, Böckli, Gericke, Glanzmann). Die Senkung des Nennwerts vergrössere den Spielraum der Unternehmen bei der Ausgestaltung ihrer Kapitalstrukturen (aiti, cciati, economiesuisse, industrie-holding, KMU-next.ch, Glanzmann).
Vereinzelt wird jedoch befürchtet, dass Aktien mit sehr niedrigem Nennwert in der Praxis zu Problemen führen könnten (SVSA, Nobel), so z.B. bei der Ausrichtung von Dividenden (SVSA). Ferner wird ein praktisches Bedürfnis für eine erneute Herabsetzung des Nennwerts im Abrede gestellt (AG, SO, ZH).
Im Zusammenhang mit der Nennwertreduktion wird in mehreren Stellungnahmen ausdrücklich begrüsst, dass auf die Einführung der sog. unechten nennwertlosen Aktie verzichtet wird (SH, ZG, FDP, UNI BE, industrie-holding, OAV). Demgegenüber bedauert Bär & Karrer den Verzicht auf die Einführung nennwertloser Aktien.
5.3 Sacheinlage, Liberierung durch Verrechnung (Art. 628 ff.)
Der Neufassung der Sacheinlagebestimmungen stimmen grundsätzlich zu: BL, SAV, Bär & Karrer, Böckli (Art. 634). Teilweise wird die Bestimmung jedoch kritisiert. Auf Ablehnung stösst insbesondere die Vorschrift, wonach ein Gegenstand nur Sacheinlage fähig ist, wenn er durch Übertragung auf Dritte verwertet werden kann (economiesuisse, SVV, vpag, Gericke).
Die Reaktionen auf Neuerungen bei der Liberierung durch Verrechnung fallen gemischt aus. Namentlich bei die Liberierung durch Verrechnung im Falle der Sanierung gehen die Meinungen auseinander (Art. 634a). Befürwortet wird die Vorschrift grundsätzlich von: BE, BL, JU, SAV, Bär & Karrer, Glanzmann, Nobel. Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer lehnen den vorgesehenen Lösungsansatz jedoch ab (UNI GE, Böckli, Gericke). Es wird unter anderem eingewendet, die Verrechnung mit nicht werthaltigen Forderungen führe zur Ausgabe von Aktien, die nicht voll liberiert seien (Böckli).
5.4 Ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 ff.)
Die Vorschläge zum Bezugsrecht werden unterschiedlich aufgenommen (Art. 652b). Mehrheitlich begrüsst werden die Klarstellungen in Bezug auf die Festübernahme (BL, SO, UNI BE, SAV, Böckli, Gericke), wobei allerdings verschiedene Änderungswünsche angebracht werden (NE, LPS, Centre Patronal, SAV, Bär & Karrer, Gericke). So wird unter anderem bedauert, dass Art. 652b Abs. 2 nur Institute erfasst, die