Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Vorschriften auf alle im Handelsregister eintragungspflichtigen Rechtsformen wird mehrheitlich zugestimmt. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer bezweifeln jedoch, ob eine inhaltliche Gleichbehandlung berechtigt sei und ob den Besonderheiten einzelner Rechtsformen genügend Rechnung getragen werde. Diese Bedenken werden im Hinblick auf Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (AI, AR, BS, NW, SO, UR, Konferenz BVG- u. Stiftungsaufsicht, proFonds, UNI BE, Centre Patronal), Genossenschaften (SUISA, Raiffeisen, SWE), Vereine (LPS, Centre Patronal) und Personengesellschaften (Centre Patronal, in einzelnen Aspekten auch VSEI) vorgebracht. Der Kanton Freiburg erachtet den Vorentwurf als zu stark vom Aktienrecht geprägt und daher schwierig auf andere Rechtsformen anzuwenden.
Die Differenzierung nach Unternehmensgrösse wird positiv gewertet. Vereinzelt wird jedoch geltend gemacht, dass je nach Umständen nicht die Grösse des Unternehmens, sondern die wirtschaftliche Relevanz der verlangten Informationen ausschlaggebend sein müsse. Diese Informationen müssten nur da erstellt oder offen gelegt werden, wo ein weit verbreitetes „Malaise“ bestehe oder Gesellschafterinteressen geschützt werden müssten. Bei Gesellschaften, die zu 100 % von einem Unternehmen oder einer Person beherrscht würden, sei dies nicht der Fall (industrie-holding). Als zu hoch wird teilweise die Belastung für KMU eingeschätzt (FR, GR, VD, LPS, Centre Patronal, economiesuisse, KGL, vpag). Zu diesem Zweck wird unter anderem die Einführung von Schwellenwerten vorgeschlagen (AR, EVP, UNI LU, Centre Patronal, Forum PME, KGL, SGV, SIHK, STV, VSEI). Die Universität Bern hält den Aufwand für KMU demgegenüber ausdrücklich für vertretbar.
5. Wichtigste Ergebnisse im Einzelnen
5.1 Inhaberaktie (Art. 622 Abs. 1)5
Die Abschaffung der Inhaberaktie stösst auf heftigen Widerstand (BL, BE, NE, NW, SZ, TI, UR, VD, CVP, FDP, LPS, SVP, UNI BE, UNI GE, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, Entreprises Romandes, industrie-holding, OAV, SGCI, SGV, SNV, STV, SVSA, SVV, SWICO, SwissBanking, Swissmem, veb.ch, vpag, VSEI, Basler Chemie, BZ, Roche, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli, Gericke, Tettamanti). Kritisch äussert sich auch das Forum PME, das die Abschaffung der Inhaberaktie an eine Lösung des Problems der Dispoaktien knüpft (ähnlich Nobel).
Die im Begleitbericht aufgeführten Gründe für die Beseitigung der Inhaberaktien seien nicht stichhaltig (NE, FDP, UNI GE, SGCI, Bär & Karrer). So könne der Gefahr, dass Inhaberaktien zu Zwecken der Geldwäscherei verwendet würden, mit weniger weitgehenden Massnahmen begegnet werden (BL, NW, UR, CVP, SVP, aiti, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, industrie-holding, SGCI, SGV, STV, SVV, Basler Chemie, Roche, Gericke). Die Schweiz müsse dem internationalen Druck weiter widerstehen (CVP, industrie-holding). Zahlreiche Gesellschaften verfügten über Inhaberaktien. Eine Umstellung auf Namenaktien könne diesen Unternehmen nicht zugemutet werden (Pflicht zur Führung eines Aktienbuchs etc.; sinngemäss LPS, SNV, SwissBanking, Swissmem).
5 Artikel ohne weiteren Hinweise beziehen sich auf den Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts.