Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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Generalversammlung und liefe damit den Grundsätzen einer guten Corporate Governance zuwider (sinngemäss FDP, aiti, cciati, economiesuisse, ethos).

Verschiedene Lösungsansätze werden zur Diskussion gestellt. So wird unter anderem vorgeschlagen, Dispoaktionärinnen und Dispoaktionären zukünftig keine Dividende mehr auszurichten (LU, Böckli) Ferner wird angeregt, zu ermöglichen, dass Personen, die ihr Stimmrecht ausüben, eine höhere Dividende ausgerichtet werden kann (CVP, ethos). Andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer schlagen vor, die Depotbank als Nominee eintragen zu lassen, wenn die Aktionärin oder der Aktionär kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellen wollen (economiesuisse, industrie-holding, Bär & Karrer, Guggenheim). Der Kanton Tessin, die SVP und Tettamanti befürworten den Verzicht auf eine Legiferierung explizit.

4.3 Modernisierung der Generalversammlung

Überwiegend positiv aufgenommen werden die Vorschläge zur Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung (AG, AI, BL, BE, BS, GL, JU, LU, NE, SO, ZG, CVP, EVP, FDP, SP, UNI BE, UNI LU, aiti, ACTARES, ASIP, cciati, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, Entreprises Romandes, industrie-holding, KGL, Schweiz. Verband Raiffeisenbanken, SAV, SGCI, SGV, Städteverband, STV, SVV, SwissBanking, TK, vpag, VSEI, Basler Chemie, BZ, zugerkb, Bär & Karrer, Böckli, Gericke). Die Neuerungen werden als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewertet. Des Weiteren wird geltend gemacht, dass dadurch die Einflussmöglichkeiten der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Unternehmensführung vergrössert würden (AG). Kosten könnten gespart werden (BL, UNI LU, KGL). Vereinzelt werden jedoch Vorbehalte angebracht (GE, UNI GE, KMU-next.ch). Bedenken werden namentlich hinsichtlich der Regelungsdichte geäussert (SVP, UNI GE, Entreprises Romandes, OAV, SWICO; s. dazu auch hinten Ziff. 5.18).

4.4 Rechnungslegung

Die Neuordnung des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts wird grundsätzlich positiv aufgenommen. Lediglich zwei Vernehmlassungsteilnehmerinnen bzw. - teilnehmer sind nicht überzeugt, dass Handlungsbedarf besteht, und warnen vor Überregulierung (Entreprises Romandes, Swissmem; s. auch hinten Ziff. 5.25 ff.).

Eine Reihe von Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern stellt den Vorentwurf nicht grundsätzlich in Frage, beantragt jedoch die Rückweisung an den Bundesrat zur grundlegenden Überarbeitung. Für KMU sollen mehr Möglichkeiten der Entlastung vorgesehen werden. Verlangt wird auch eine weitergehende Entlastung von Konzerngesellschaften und die Überarbeitung der Bestimmungen betreffend das Verhältnis zum Steuerrecht (SVP, economiesuisse, industrie-holding, SIHK, Swiss-Banking, vpag). Weiter wird bemängelt, dass die verstärkte Ausrichtung der Rechnungslegung an einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht überzeuge. Im Ergebnis komme es zu einem "methodischen Amalgam" zwischen dem klassischen Vorsichtsprinzip und dem Grundsatz der true and fair view (Benz, Böckli). Vereinzelt wird zu Zwecken der Überarbeitung die Schaffung einer Expertengruppe (SwissBanking) oder die Überführung der Rechnungslegung in eine eigene Vorlage vorgeschlagen (CVP).