Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
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Ziff. 5.16) erhoben; die Opposition gegen die neuen Schwellenwerte ist jedoch beim Traktandierungsrecht geringer.
Auf Ablehnung – namentlich von Seiten der Wirtschaft – stösst die Abschaffung des Organ- und des Depotvertreters bei Publikumsgesellschaften (s. hinten Ziff. 5.11).
Äusserst kontrovers aufgenommen wird der Vorschlag zur Neureglung der Wahl des Verwaltungsrats. Die Mehrzahl der Stellungnahmen ist zwar mit der obligatorischen Einzelwahl von Verwaltungsratsmitgliedern einverstanden, lehnt aber eine zwingende einjährige Amtsperiode ab (s. hinten Ziff. 5.19).
Der Vorentwurf sieht die summenmässige Begrenzung der Haftung der Revisionsstelle bei leichtem Verschulden vor, was ebenfalls starke Kritik hervorruft (s. hinten Ziff. 5.21).
4.2 Kapitalstrukturen
Die Vorschläge zur Neuregelung bzw. Flexibilisierung der Verfahren zur Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals stossen auf grosse Zustimmung (BL, GL, JU, LU, NW, SO, SZ, UR, ZG, ZH, CVP, FDP, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, industrie-holding, KMU-next.ch, OAV, SAV, Städteverband, SVV, Swiss-Banking, BZ, zugerkb, Gericke). Positiv gewertet wird insbesondere, dass die Vorschläge den Unternehmen mehr Möglichkeiten zur Gestaltung ihrer Kapitalstrukturen eröffnen (NW, SZ, industrie-holding, SVV).
Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen spricht sich für die Einführung des sog. Kapitalbands aus (AG, AI, BL, BE, FR, JU LU, SO, TI, VD, ZG, CVP, EVP, FDP, LPS, UNI BE, UNI GE, Centre Patronal, economiesuisse, ethos, industrie-holding, OAV, SAV, SGCI, SGV, SNV, Städteverband, STV, SwissBanking, Swissmem, TK, vpag, VSEI, Basler Chemie, BZ, Bär & Karrer, Böckli). Es wird insbesondere hervorgehoben, dass das Kapitalband das flexiblere Instrument darstelle (BE, FR, LU, SO, FDP, Centre Patronal, industrie-holding, OAV).
Das Alternativkonzept einer genehmigten Kapitalherabsetzung befürworten nur wenige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (NE, SH [mit Vorbehalt], UR, Entreprises Romandes, SP, Nobel). Als besonders positiv falle ins Gewicht, dass die genehmigte Kapitalerhöhung schon heute im geltenden Recht vorgesehen sei. Es könne deshalb auf bereits Bekanntem aufgebaut werden (SH).
Vereinzelt wird angeregt, beide Rechtsinstitute ins Gesetz aufzunehmen (BL, SAV, SVV).
Auf breite Ablehnung stösst die vorgesehene Abschaffung der Inhaberaktie (s. hinten Ziff. 5.1).
Im Vorentwurf wird auf eine Regelung der sog. Dispoaktien bewusst verzichtet. Dies wird allgemein bedauert (AI, BE, GL, LU, CVP, FDP, UNI GE; aiti, ASIP, cciati, economiesuisse, ethos, industrie-holding, Forum PME, SVSA, SVV, SwissBanking, Basler Chemie, Bär & Karrer, Böckli, Guggenheim, Nobel). Zahlreiche Stellungnahmen erachten eine gesetzliche Regelung als dringend notwendig. Ein hoher Bestand an Dispoaktien erhöhe die Gefahr unfreundlicher Übernahmen (industrie-holding, Böckli). Zudem schwäche die Stimmabstinenz der Dispoaktionäre die Stellung der