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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Anhang

(Art. 10)

Änderung bisherigen Rechts

Der nachfolgende Erlass wird wie folgt geändert:

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saatgutverordnung) vom 7. Dezember 199810:

Ingress

gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 162, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199811 (LwG) und auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200312.

Art. 9c (neu) Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Sorten

1Wer nach Artikel 9a eine Bewilligung für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen braucht, muss die Abnehmerinnen oder Abnehmer nach Anhang 1 anweisen und informieren.

2 Die Anweisungen und Informationen müssen insbesondere sicherstellen, dass:

a. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird, und

b. Massnahmen zur Warenflusstrennung beim Umgang mit Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen zur Vermeidung von Vermischungen mit nicht gentechnisch verändertem

3 Die Anweisungen müssen insbesondere Massnahmen zur kulturspezifischenMaterial definiert werden.

Minimierung der Auskreuzung auf benachbarte Kulturpflanzen derselben Art enthalten, damit die Ernte der benachbarten Feldränder nicht mehr als 0.5% gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Dazu muss insbesondere eine Isolationsdistanz definiert und deren Umsetzung beschrieben werden. Die Isolationsdistanz ist eine einzuhaltende Distanz zwischen dem Rand der Fläche, angebaut mit Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen und dem Rand des Nachbarfeldes eines anderen landwirtschaftlichen Bewirtschafters, auf dessen Fläche der Anbau von Pflanzen möglich ist. Grundsätzlich muss die Isolationsdistanz innerhalb der Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Bewirtschafters, der Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen anbaut, sichergestellt werden. Ausnahmen sind bei der schriftlichen Zustimmung der Bewirtschafter benachbarter Flächen möglich.

10 SR 916.151

11 SR 910.1

12 SR 814.91