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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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b. Name und Adresse jeder Abnehmerin oder jedes Abnehmers von jedem Erntegutposten, und

c. Art und Menge des Erntegutpostens.

5 Die Dokumente mit den Absätzen 1 und 3 sind während 5 Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen und abzugeben.

6 Die Absätze 1-4 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Artikel 7 Absatz 2.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug

1 Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.

2 Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Verordnung über die Primärproduktion9 vom .... integriert werden.

3Sie können akkreditierte Organisationen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten, zur Kontrolle beiziehen; die Kontrolltätigkeit beigezogener Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften dieser Verordnung in den Kantonen. Es leitet die Informationen über die Endabnehmerinnen und Endabnehmer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen an die Kantone weiter.

5Es veröffentlicht Angaben über die Art und Menge des angebauten Vermehrungsmaterials gentechnisch veränderter Pflanzen.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR.....