Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten
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EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE L’ÉCONOMIE
DIPARTIMENTO FEDERALE DELL’ECONOMIA
DEPARTAMENT FEDERAL DA L’ECONOMIA
Erläuterungen zur
Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung)
Anhörung
1. Ausgangslage
Mit dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 wurden die gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen als Saatgut oder als pflanzliches Vermehrungsmaterial im Jahre 2003 vom Parlament geschaffen und vom Bundesrat auf den 1.1.2004 in Kraft gesetzt. Die für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen notwendigen Bewilligungsverfahren sind in der Saatgutverordnung bereits geregelt. Bisher wurde weder ein Antrag zum Anbau einer gentechnisch veränderten Pflanze gestellt noch bewilligt. Das Gentechnikgesetz schreibt grundsätzlich vor, dass beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen der Schutz der gentechnikfreien Produktion sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sein müssen. Deshalb sind die nötigen Bedingungen, um diese Vorgaben einhalten zu können, vor dem ersten Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der Schweiz festzulegen.
Der Entwurf der Verordnung, kurz Koexistenzverordnung genannt, konkretisiert die Anforderungen des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen sowie des Umgangs mit entsprechenden Erntegütern auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Damit wird der Schutz der gentechnikfreien Produktion sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Die Bedingungen zum Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen werden mit der Änderung der Saatgutverordnung (SR 916.151) präzisiert. Die neue Koexistenzverordnung soll den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen und entsprechenden Ernteprodukten regeln. Bereiche, die im Gentechnikgesetz eindeutig geregelt sind, wie zum Beispiel die Haftpflicht- und die Strafbestimmungen, werden in dieser Verordnung nicht weiter präzisiert.
Die Prüfung der Sicherheit von gentechnisch veränderten Pflanzen gegenüber Menschen, Tieren und der Umwelt ist in verschiedenen Verordnungen schon geregelt, weshalb diese Aspekte in der Koexistenzverordnung nicht erwähnt werden. Unter anderem müssen vor dem Anbau alle Aspekte eines gentechnisch veränderten Organismus zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren im Rahmen der Bewilligung zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel abschliessend geprüft werden. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen werden insbesondere die Umweltaspekte geprüft. Die Koexistenzmassnahmen werden nur für gentechnisch veränderte Pflanzen gelten, die als sicher beurteilt wurden.