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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten
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10Importeure und Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen müssen dem Bundesamt die Angaben nach Absatz 6 bis spätestens 2 Monate nach dem allgemeinen Aussaattermin gemäss Weisung des
Amtes mitteilen.11 Die im Absatz 6 festgelegten Angaben sind während 5 Jahren aufzubewahren und den Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzulegen und abzugeben.
Art. 22 Abs. 6 (neu)
6 Es kann die Anweisungen und Informationen nach Artikel 9c Absätze 1-3 publizieren.