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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten
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4 Die Anweisungen und Informationen sind mit wissenschaftlichen Studien zu belegen und dem Bundesamt zusammen mit den Gesuchsunterlagen gemäss Artikel 9b zu unterbreiten. Das Bundesamt kann zusätzliche Studien verlangen. Jede Änderung der Anweisungen und Informationen ist dem Bundesamt unverzüglich zu melden.
5 Das Bundesamt prüft in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Ämtern die Anweisungen und Informationen für die Abnehmerinnen und Abnehmer im Rahmen des in Artikel 9b festgelegten Bewilligungsverfahrens auf ihre Plausibilität. Es kann die Anpassung der Anweisungen verlangen.
6Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob die Anweisungen und Informationen die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Wenn er feststellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht genügend ist, muss er Korrekturmassnahmen treffen und diese dem Bundesamt mitteilen.
7 Das Bundesamt kann einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung verlangen.
Art. 14 Abs. 5 bis 11 (neu)
5 Wer Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die Anweisungen und Informationen weitergegeben werden und die schriftliche Bestätigung des Endabnehmers nach Absatz 9 vorliegt.
6 Wer Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, muss über folgende Angaben Buch führen:
a. Name und Adresse der Abgeberin oder des Abgebers,
b. Name und Adresse jeder Abnehmerin oder jedes Abnehmers, und
c. Art, Sorte, Postennummer und die Bezeichnung des Vermeherungsmaterials von gentechnisch veränderten Pflanzen.
7 Die Bezeichnung nach Absatz 6 Buchstabe c hat mit den Erkennungsmarkern nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Komission vom 14. Januar 200413über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn ein solcher fehlt, der Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu erfolgen.
8 Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind bei jedem weiteren Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen festzuhalten.
9Bei der Abgabe von kennzeichnungspflichtigem Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen an landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber schriftlich bestätigen, dass er die Anweisungen und Informationen gemäss Artikel 9c Absätze 1-3 zur Kenntnis genommen hat.
13 ABI Nr. L 10 vom 16. Januar 2004, S. 5