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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Art. 6 Dokumentation

1Wer mit Vermehrungsmaterial und Erntegut von gentechnisch veränderten Pflanzen umgeht, muss die Anweisungen des Inverkehrbringers nach Artikel 4 sowie die Massnahmen zur Warenflusstrennung nach Artikel 5 schriftlich

2 dokumentieren.Die Dokumente sind den Vollzugsbehörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und abzugeben.

Art. 7 Kennzeichnung beim Inverkehrbringen

1Erntegüter aus dem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sind beim Inverkehrbringen auf dem Lieferschein oder auf einer Etikette mit dem Hinweis „X gentechnisch verändert“ oder „X genetisch verändert“ zu kennzeichnen.

2 Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist Erntegut, das unbeabsichtigt zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält oder unbeabsichtigt aus solchen Organismen hergestellt wurde, wenn:

a. deren Anteil höchstens 0,9 Massenprozent beträgt; und

b. belegt werden kann, dass alle geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein unerwünschter Verunreinigungen zu vermeiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Lebens-, und Futtermittelrechts.

Art. 8 Informations- und Dokumentationspflicht

1 Wer Erntegut von gentechnisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt, hat auf dem Lieferschein mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:

a. dass das Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, solche enthält oder aus solchen hergestellt wurde,

b. die Bezeichnung der gentechnisch veränderten Organismen, die im Erntegut enthalten sind, und

c. Name und Adresse des Lieferanten und Abnehmers des Erntegutes.

2 Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b hat mit den Erkennungsmarkern nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Komission vom 14. Januar 20048 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn ein solcher fehlt, der Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu erfolgen.

3 Die Angaben nach Absatz 1 sind bei jedem weiteren Inverkehrbringen der Abnehmerin oder dem Abnehmer schriftlich weiterzugeben.

4 Wer Erntegut von gentechnisch veränderten Pflanzen in Verkehr bringt muss Buch führen über:

a. Name und Adresse der Abgeberin oder des Abgebers des Vermehrungsmaterials,

8 ABI Nr. L 10 vom 16. Januar 2004, S. 5