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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Anhang 1 (Art. 9c)

Anweisungen und Informationen an die Abnehmerinnen und Abnehmer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen

1. Charakterisierung von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial, wie:

a. international anerkannte spezifische Erkennungsmarker,

b. Gentechnisch veränderte Eigenschaften, und

c. Konsequenzen der gentechnisch eingeführten Eigenschaften bei der Verwendung auf die nachhaltige Nutzung von Pflanzen, Tieren.

2. Anweisungen und Informationen zur Verminderung der kulturspezifischen

Auskreuzung auf benachbarte Kulturpflanzen derselben Art. Die Anweisungen müssen mindestens die Anforderungen von Artikel 9c Absatz 3 erfüllen.

3. Anweisungen und Informationen zur Kontrolle und Bekämpfung von Durchwuchs durch kulturspezifische Massnahmen wie:

a. Fruchtfolgen,

b. Anbaupausen,

c. Saatbettvorbereitung, und

d. Nacherntemassnahmen wie Bodenbearbeitung und Durchwuchsbekämpfung.

4. Anweisungen und Informationen zur Verhinderung von Resistenzbildung bei

Zielorganismen.

5. Anweisungen und Informationen zur Gewährleistung getrennter Warenflüsse

durch das Treffen aller notwendigen technischen, personellen und organisatorischen Massnahmen insbesondere zur:

a. Vermeidung von Vermischungen in landwirtschaftlichen Geräten,

b. Reinigung von landwirtschaftlichem Gerät,

c. Vermeidung von Vermischungen bei Lagerung und Transport,

d. Verhinderung von Verlusten beim Transport.

6. Anweisungen und Informationen zur Vermeidung der unerwünschten

Verbreitung von gentechnisch veränderten Pflanzen.