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Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung)

vom ... Entwurf vom 3.10.2005

Der Schweizerische Bundesrat

gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2 und 159a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) und

auf die Artikel 16 Absatz 2, 17 Absätze 1 und 4 und 20 Abs. 1 des

Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032 (GTG)

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für den Anbau von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen und den Umgang mit dementsprechendem Erntegut in der Landwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzgut, Edelreiser, Unterlagen und alle anderen Pflanzenteile, einschliesslich des in vitro hergestellten Materials, die zur Vermehrung, Saat, Pflanzung oder Wiederpflanzung vorgesehen sind;

b. Erntegut: Ernteprodukte und Erntenebenprodukte, welche infolge des Anbaus von pflanzlichem Vermehrungsmaterial bei der Ernte anfallen.

c. Umgang: Jede Tätigkeit, insbesondere das Anbauen, Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Inverkehrbringen, Lagern, Transportieren und Entsorgen.

d. Inverkehrbringen: Jede entgeltliche und unentgeltliche Abgabe an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht.

1 SR 910.1

2 SR 814.91

2005–2150