Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Artikel 3 Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen

In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, dass nur Vermehrungsmaterial von bewilligten, gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden darf. Das Bewilligungsverfahren ist in der Saatgutverordnung bereits geregelt. Im Weiteren darf das Vermehrungsmaterial nur beim Vorhandensein der Anweisungen für den Anbau verwendet werden. Die Anforderungen bezüglich der Anweisungen des Inverkehrbringers werden in der beiliegenden Anpassung der Saatgutverordnung präzisiert.

Artikel 4 Einhaltung der Anweisungen des Inverkehrbringers

Der Artikel 15 des Gentechnikgesetzes stellt ein zentraler Punkt im Rahmen der Abgabe von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Organismen dar. Bewilligungspflichtige sind verpflichtet, die Abnehmer über den korrekten Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen anzuweisen. Diese Pflicht sollte nicht durch spezifischere Regelungen abgeschwächt werden, was indirekt insbesondere auch auf die Haftpflichtbestimmungen des Gentechnikgesetzes zutrifft. Im Artikel 4 der Koexistenzverordnung wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anweisungen von den Abnehmern einzuhalten sind.

Nach Absatz 2 wird der Bewirtschafter verpflichtet, parzellengenau zu dokumentieren, welche gentechnisch veränderten Pflanzen er zu welchem Zeitpunkt angebaut und geerntet hat. Die Dokumentation der Parzellen, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut werden, wird die spezifische Abklärung vermuteter lokaler Auswirkungen erleichtern. Mit den vorgeschlagenen neuen Bestimmungen nach Absatz 6 und 10 des Absatzes 14 der Saatgutverordnung werden die Bewirtschafter, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, erfasst und bekannt sein.

Im Absatz 3 wird sichergestellt, dass diese Anweisungen weitergegeben werden, wenn zum Beispiel ein Lohnunternehmen Saat- oder Erntearbeiten für einen Bauern übernimmt.

Warenflusstrennung

Zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und zur Sicherung der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen wurden im Gentechnikgesetz verschiedene Bestimmungen aufgenommen. Dies sind unter anderem die wichtigen Bestimmungen zur Warenflusstrennung und zur Kennzeichnung. Um die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen nachvollziehen zu können, wird die Pflicht zur Dokumentation eingeführt.

Artikel 5 Massnahmen zur Trennung des Warenflusses

Gemäss Artikel 16 des Gentechnikgesetzes muss, wer mit Material von gentechnisch veränderten Pflanzen umgeht, unerwünschte Vermischungen mit nicht gentechnisch verändertem Material vermeiden. Der Bundesrat erlässt dazu entsprechende Bestimmungen. In Absatz 1 wird in Analogie mit dem Lebens- und Futtermittelrecht bestimmt, dass für den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen entsprechende Vorgaben zur Warenflusstrennung festzulegen und Massnahmen zu treffen sind.

Der Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen ist nach Artikel 15 des Gentechnikgesetzes verpflichtet, kritische Punkte zur Verhinderung von Vermischungen in der gesamten Warenkette vom Bauer zum Verarbeiter zu evaluieren und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. Details dazu werden im Anhang 1 der Saatgutverordnung geregelt. Im Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Massnahmen der Anweisung des Inverkehrbringers eingehalten werden müssen.

Artikel 6 Dokumentation

Die Pflicht zur Dokumentation wird für den Umgang mit Vermehrungsmaterial und Erntegut von gentechnisch veränderten Pflanzen gelten. Die entsprechenden Dokumentationen sind auf Verlangen den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.