Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten
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Tabelle: Anforderungen an die Sortenreinheit von zertifiziertem Saatgut
Art Eigenschaften Saatgut Abweicher in %
Mais Inzuchtlinien zertifiziertes Saatgut 0.2
Einfachhybriden zertifiziertes Saatgut 0.2
Weizen zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 0.3
zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 1.0
Raps zertifiziertes Saatgut 0.3
Soja zertifiziertes Saatgut 1.0
Die Europäische Gemeinschaft hat bisher keinen Wert bezüglich dem Anteil von gentechnisch verändertem Saatgut in konventionellem Saatgut definiert. Aufgrund der vorhin erwähnten geltenden Bestimmungen in der Schweiz wird ein entsprechender Entscheid der Europäischen Gemeinschaft in dieser Sache abgewartet, bevor eine Anpassung des Toleranzwertes für Saatgut (Artikel 14a Absatz 3 der Saatgutverordnung) vorgenommen wird.
Ingress
Der Ingress wird mit dem Artikel 27a Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikeln des Gentechnikgesetzes ergänzt.
Artikel 9c Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Sorten
Dieser neue Artikel in der Saatgutverordnung soll die Bestimmungen des Artikels 15 des Gentechnikgesetzes umsetzen. Formulierungen wurden gesucht, mit welchen der Staat dem Bewilligungsinhaber keine Verantwortung abnimmt.
Gemäss Absatz 1 muss der Bewilligungspflichtige beziehungsweise -inhaber Bauern anweisen. Diese Anweisungen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird sowie die Warenflusstrennung gewährleistet wird. Die Elemente, die Bestandteil der Anweisungen sein sollen, sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Isolationsdistanz ist ein zentrales Element bei der Umsetzung des Artikels 7 des Gentechnikgesetzes. Deshalb wird im Absatz 3 der Begriff Isolationsdistanz definiert und präzisiert. Es wird verlangt, dass der Bewilligungsinhaber eine Isolationsdistanz zur Minimierung von Auskreuzungen auf benachbarte Felder mit Pflanzen der gleichen Art definiert. Eine maximale Verunreinigung von 0.5% am Feldrand benachbarter Felder durch Auskreuzung respektive Fremdbestäubung mit gentechnisch veränderten Pflanzen wird toleriert. Innerhalb eines Feldes nimmt mit zunehmender Distanz zur Pollenquelle, vom Feldrand zur Feldmitte hin, die Fremdbestäubungsrate schnell ab. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass das Erntegut des benachbarten Feldes in jedem Fall weniger als 0.5% GVO-Verunreinigung enthält. Neuste Erkenntnisse zeigen, dass unter diesen Voraussetzungen der Anteil an gentechnischen Verunreinigungen im Erntegut eines benachbarten Feldes normaler Grösse unter 0.2% zu liegen kommt. Zusätzlich muss der Bewilligungsinhaber über die genaue Umsetzung der Isolationsdistanz anweisen. Daraus sollte für den landwirtschaftlichen Bewirtschafter klar ersichtlich sein, unter welchen Bedingungen er Vermehrungsmaterial bis an die Grenze seines Feldes anbauen kann. Als Möglichkeiten können die schriftliche Zustimmung des Bewirtschafters eines benachbarten Feldes oder der Einbezug nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen zur Isolationsdistanz sowie die Bestimmungen zur Sortenreinheit gewährleisten, dass das Erntegut eines Feldes sicher weniger als 0.9% gentechnische Verunreinigungen enthält.
Im Absatz 4 wird verlangt, dass die Anweisungen auf der Basis von wissenschaftlichen Studien zu erfolgen haben. Auf dieser Grundlage sind Ämter fähig zu beurteilen, ob die Anweisungen plausibel sind. Jede Änderung der Anweisungen sind dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden.