Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Im Absatz 5 wird das Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Anweisungen erwähnt. Die Unterlagen werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens begutachtet. Weitere betroffene Ämter werden an dieser Prüfung beteiligt.

Bewilligungspflichtige werden im Absatz 6 verpflichtet, eine Zielüberprüfung vorzunehmen und allenfalls die Anweisungen anzupassen. Diese Aufgabe liegt ganz bei den Bewilligungsinhabern.

Gemäss Absatz 7 kann das Bundesamt einen jährlichen Bericht von den Bewilligungsinhabern verlangen. Dadurch ist eine Zielüberprüfung auch möglich, wenn keine Änderungen der Anweisungen dem Bundesamt gemeldet werden.

Artikel 14 Abs. 5 – 11

Die neuen Absätze 5 - 11 spezifizieren weitere Bedingungen zum Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen. Gemäss Artikel 15 des Gentechnikgesetzes bedingt die Abgabe von entsprechendem Vermehrungsmaterial die schriftliche Zustimmung des Betriebsinhabers.

Im Absatz 5 wird erwähnt, dass in der gesamten Kette vom Hersteller respektive Importeur bis zum Endabnehmer gewährleistet werden muss, dass der Endabnehmer die schriftliche Zustimmung für die Entgegennahme des gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterials gibt. Um den Weg eines Saatgutpostens vom Hersteller bis zum Endabnehmer in der gesamten Kette verfolgen zu können, werden in den Absätzen 6 - 8 Buchführungspflichten eingeführt. Die Bestimmungen in den Absätzen 5 und 9 gewährleisten, dass die notwendige schriftliche Zustimmung des Endabnehmers eingeholt wird, nicht aber jene eines Zwischenhändlers. Damit das Bundesamt für Landwirtschaft erfährt, welche Bauern Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen anbauen, müssen die Importeure und Inverkehrbringer die entsprechenden Informationen dem Amt mitteilen (Absatz 10). Zur Wahrung der Kundenbeziehungen zwischen den Händlern und den Endabnehmern, zum Beispiel gegenüber dem Hersteller sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, sollte das Bundesamt entsprechende Lösungsansätze für das Meldeverfahren prüfen. Als Fallbeispiel könnten die verschiedenen Meldevarianten der Tierverkehrsdatenbank geprüft werden. Voraussetzung wäre eine entsprechende Datenbank mit entsprechenden Eingabemöglichkeiten. Im Absatz 11 wird die Aufbewahrungsdauer der geführten Aufzeichnungen bestimmt.

Art. 22 Abs. 6

Das Bundesamt kann die Anweisungen der Importeure und Hersteller publizieren, damit alle Bauern, auch jene die nicht mit Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen umgehen, die Bedingungen kennen.

Anhang 1

Im Punkt 1 wird die Charakterisierung von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial gefordert. Insbesondere wird verlangt, dass die Wirkung sowie die Auswirkungen einer Herbizid- und Insektenresistenz beschrieben werden. So ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass der Durchwuchs von Roundup Ready Pflanzen nicht mit Roundup zu bekämpfen ist. Bei insektenresistentem Mais mit einem Bacillus thuringensis Toxin sind zum Beispiel die Insekten aufzuführen, die betroffen sind.

Im Punkt 2 wird auf die im Artikel 9 c Absatz 3 definierte Isolationsdistanz, ein zentrales Element bei der Umsetzung des Artikels 7 des Gentechnikgesetzes, hingewiesen.

Bei Punkt 3 sind Massnahmen zur Bekämpfung von Durchwuchs zu definieren. Es werden verschiedene mögliche Massnahmen aufgezählt.

Unter Punkt 4 werden Massnahmen zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei Zielorganismen gefordert. Die „Environmental Protection Agency“ (EPA) der USA verlangt für Maissorten mit Bacillus thuringensis Toxinen eine Refugienstrategie zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei den Zielorganismen.

Bei Punkt 5 sind Massnahmen für die Gewährleistung der Warenflusstrennung, seien diese technischer, personeller und organisatorischer Natur, zu spezifizieren. Einige potentielle Vermischungsmöglichkeiten in einer Warenkette werden aufgeführt. Dies sind insbesondere