Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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Artikel 7 Kennzeichnung beim Inverkehrbringen

Die obligatorische Kennzeichnung von Produkten gentechnisch veränderter Organismen wird in diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem Lebens- und Futtermittelrecht festgehalten. Neben Futter- oder Lebensmitteln, für welche gemäss Artikel 1 die Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts gelten, werden mit diesem Artikel auch alle anderen Anwendungen, wie zum Beispiel die Verwendung als Einstreu oder Isolationsmaterial, abgedeckt. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind Ernteprodukte, die weniger als 0.9% Massenprozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten und belegt werden kann, dass Massnahmen gegen unerwünschte Vermischungen ergriffen wurden.

Artikel 8 Informations- und Dokumentationspflicht

Die Informations- und Dokumentationspflicht wird die Rückverfolgbarkeit für in Verkehr gebrachte Produkte von gentechnisch veränderten Pflanzen ermöglichen. Die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit wird in Äquivalenz mit Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 9 Vollzug

Die Kantone kontrollieren heute schon Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen verschiedener Regelungen. Deshalb soll die Kontrolle, ob die Anweisungen des Bewilligungsinhabers eingehalten werden, bei den Kantonen liegen. Um den zusätzlichen Aufwand der Kantone klein zu halten, sollen die Kontrollen in bestehende Kontrollen integriert werden.

Das Bundesamt für Landwirtschaft behält die Oberaufsicht über den Vollzug der Bestimmungen der Koexistenzverordnung. Es gibt die Informationen, welche es im Rahmen des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erhält, an die Kantone weiter. Zusätzlich kann das Bundesamt Angaben von allgemeinem Interesse über die Art und Menge von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen veröffentlichen.

Artikel 10 Änderungen bisherigen Rechts

Alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen wird in der Saatgutverordnung geregelt. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Anweisungen des Bewilligungsinhabers gemäss Artikel 15 des Gentechnikgesetzes.

Änderung der Saatgutverordnung

In der Saatgutverordnung sollen alle Aspekte geregelt werden, die für das Inverkehrbringen von Saatgut in der Schweiz notwendig sind. Neben bestehenden Anforderungen, die für Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen präzisiert werden, wird ein neuer Artikel 9c und abhängig davon ein Anhang 1 über die Anweisungen der Hersteller und Importeure geschaffen.

Die Bestimmungen der Saatgutverordnung respektive der Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen (SR 916.151.1) gewährleisten bereits heute eine hohe Sortenreinheit. Diese international harmonisierten Bestimmungen (OECD Seed Schemes) werden von industrialisierten Ländern angewandt und sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Nach Artikel 14a der Saatgutverordnung wird heute ein Anteil von höchstens 0.5% gentechnisch verändertem Saatgut in konventionellem Saatgut toleriert, falls die Sortenreinheit weniger als 99.5% beträgt und die entsprechenden gentechnisch veränderten Organismen als Lebens- und Futtermittel zugelassen sind. Wenn aber die in der Tabelle erwähnten Anforderungen an die Sortenreinheit von zertifiziertem Saatgut weniger als 0.5% Abweicher erlauben, gelten diese Toleranzen auch für gentechnische Verunreinigungen. Bei Mais liegt die effektive Toleranz für gentechnische Verunreinigungen im Saatgut bei 0.2%, bei Raps und Weizen der 1. Vermehrung bei 0.3%. Bei zertifiziertem Saatgut von Soja und Weizen der 2. Vermehrung darf höchstens ein Anteil von 0.5% gentechnischer Verunreinigungen vorhanden sein.