Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/61: Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung) · 8 Seiten

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2. Verhältnis zum bestehenden Recht

Die Koexistenzverordnung sowie die Anpassungen der Saatgutverordnung stellen eine Umsetzung des Landwirtschafts- sowie des Gentechnikgesetzes dar. Die entsprechenden Kompetenzen dafür wurden mit der Inkraftsetzung des Gentechnikgesetzes dem Bundesrat gegeben.

3. Verhältnis zum internationalen Recht

Weltweit werden schon mehr als 81 Mio. Hektaren mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut. In der Europäischen Gemeinschaft, liegt die Erteilung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen solcher Pflanzen in der Kompetenz der Kommission sowie dem Rat der Mitgliedländer. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen dagegen kann national geregelt werden. Einige Mitgliedländer der Europäischen Gemeinschaft, wie Dänemark, die Niederlande, Italien und Deutschland haben schon entsprechende Koexistenzregelungen erlassen.

Das Cartagena-Protokoll, welches den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen regelt, ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Die Schweiz sowie weitere 118 Länder haben das Protokoll bisher ratifiziert. Das Cartagena-Protokoll regelt insbesondere, dass Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erstmals nur in ein Land eingeführt werden darf, wenn das entsprechende Land seine Zustimmung dazu gegeben hat. Diese Anforderung ist in der Schweiz mit dem Bewilligungsverfahren nach der Freisetzungsverordnung abgedeckt. Weder die Anpassungen der Saatgutverordnung noch die Koexistenzverordnung stehen im Widerspruch zum internationalen Recht.

Die Koexistenzverordnung ist nicht zu notifizieren aber im Rahmen des Cartagena-Protokolls über das Biosafety Clearing House den anderen Mitgliedern des Abkommens bekannt zu geben.

4. Auswirkungen

Die Entscheidung zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen soll beim einzelnen Betriebsinhaber liegen. Jene, die gentechnisch veränderte Organismen anbauen wollen, müssen aber die vom Bewilligungsinhaber festgelegten Anweisungen einhalten, damit die Bewirtschafter von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen nicht betroffen sind und die Bewirtschaftung ihrer Felder nicht ändern müssen. Je nach Kultur ist dies in der kleinräumigen Landwirtschaft der Schweiz nur für Grossbetriebe mit entsprechender Fläche oder bei einem organisierten Vorgehen zweier oder mehrerer Betriebe möglich.

Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen hat Auswirkungen auf die Strukturen des Handels und der landwirtschaftliche Produkte verarbeitenden Industrie. Zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sind beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen getrennte Warenflüsse zu etablieren.

4.1 Auswirkungen für den Bund

Bisher wurde noch kein entsprechendes Gesuch um Bewilligung für den Anbau gestellt. Die Bereitstellung und der Betrieb einer Datenbank zur Erfassung der Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen ist durch die vorhandenen finanziellen Mittel gesichert.

4.2 Auswirkungen für die Kantone

Der Vollzug der Koexistenzverordnung durch die Kantone hat für diese finanzielle Auswirkungen, die eingeschränkt werden können, indem die Kontrollen nach der Koexistenzverordnung mit anderen bestehenden Kontrollen zusammengelegt werden.