Vorlage
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Art. 6 Verfahren bei der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen
1 Will eine Fachhochschule ein Akkreditierungsgesuch durch eine Agentur prüfen lassen, so schliesst sie mit dieser einen Vertrag ab.
2 Sie reicht das Gesuch direkt bei der Agentur ein und stellt eine Kopie dem BBT zu.
3 Nach Abschluss der Prüfung des Akkreditierungsgesuches übermittelt die Agentur das Gutachten und die Akkreditierungsempfehlung der Fachhochschule und dem BBT zur Vorbereitung des Akkreditierungsentscheides des EVD.
Art. 7 Verfahren bei der Akkreditierung von Studiengängen
1 Will eine Fachhochschule einen Studiengang durch eine Agentur akkreditieren lassen, so reicht sie beim BBT ein begründetes Gesuch ein.
2Gestützt auf die Beurteilung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission entscheidet das EVD über das Gesuch in Form einer Verfügung.
3 Ist die Agentur zum Akkreditierungsentscheid ermächtigt worden, so schliesst die Fachhochschule mit der Agentur einen Vertrag ab. Dieser bedarf der Genehmigung durch das BBT.
4 Die zur Akkreditierung ermächtigte Agentur entscheidet über die Akkreditierung in Form einer Verfügung. Diese kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
5 Die Agentur eröffnet ihre Akkreditierungsverfügung der Fachhochschule und dem EVD.
6 Sie stellt der Fachhochschule eine Akkreditierungsurkunde aus.
Art. 8 Prüfung der Gesuche
1 Die Prüfung der Gesuche wird im Rahmen einer dreistufigen Begutachtung durchgeführt; diese umfasst:
a. die schriftliche Selbstbeurteilung der Fachhochschule;
b. die externe Begutachtung durch eine Gutachtergruppe mit schriftlichem Bericht;
c. die Akkreditierungsempfehlung durch die Agentur.
2 Die Zusammensetzung der Gutachtergruppe erfolgt nach Kapitel 3.1. der Enqa-Standards von 2005. Dabei ist den hochschulspezifischen Eigenheiten der Fachhochschulen Rechnung zu tragen.
3Die Agentur hat zu gewährleisten, dass die Gutachtergruppe mit den Besonderheiten des Schweizer Fachhochschulsystems vertraut ist.