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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 7 Seiten

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4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Aufsicht Art. 9 Verantwortlichkeit und Meldepflicht

1Die Agenturen sind für das Ergebnis ihrer Prüfungen und für allfällige Akkreditierungsentscheide verantwortlich.

2

Sie haben dem BBT unaufgefordert und unverzüglich alle bezüglich ihrer Tätigkeiten wesentlichen Änderungen zu melden, namentlich eine gegen sie gerichtete Konkursandrohung, die Aufgabe der Geschäftstätigkeit, die Veränderung des Tätigkeitsbereichs, der Organisation, des verantwortlichen Personals, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzverhältnisse.

3 Gibt eine Agentur die Geschäftstätigkeit auf oder wird ihr die Anerkennung entzogen, so beauftragt die Fachhochschule eine andere Agentur mit der Weiterführung der Arbeiten. Die Agentur, die ihre Tätigkeit aufgibt oder der die Anerkennung entzogen wird, trägt die daraus entstandenen Kosten.

Art. 10 Geheimnis- und Datenschutz

1Stellen und Personen, die mit Akkreditierungsdaten befasst sind, haben darüber das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis zu wahren.

2Für das Akkreditierungsverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz4.

Art. 11 Aufsicht und Auskunftspflicht

1

Das BBT beaufsichtigt die Agenturen.

2

Die Agenturen haben dem BBT alle Auskünfte zu erteilen, die dieses für die Wahrung seiner Aufsichtsfunktion benötigt.

3 Stellt das BBT bei einer Agentur Mängel fest, so kann es der Agentur eine Frist zu deren Behebung ansetzen und Bedingungen festlegen.

4 Bei schwer wiegenden Missständen kann das BBT die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren; in diesem Fall stellt es dem EVD gleichzeitig Antrag auf Widerruf der Anerkennung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.

4 Datenschutzgesetz (DSG), SR 235.1.