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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 7 Seiten

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3.2 Offizieller Status: Die Agenturen sollten von den zuständigen Behörden im europäischen Hochschulraum7 formal als die für die externe Qualitätssicherung zuständigen Agenturen anerkannt sein und über einen rechtlichen Status verfügen. Sie sollten die Vorgaben des rechtlichen Rahmens, innerhalb dessen sie agieren, einhalten.

3.3 Aktivitäten: Die Agenturen sollten regelmässig Aktivitäten zur externen Qualitätssicherung durchführen (auf institutioneller oder Programm-Ebene).

3.4 Ressourcen: Die Agenturen sollten über adäquate und den Verhältnissen entsprechende Ressourcen verfügen, sowohl auf Personalebene als auch in finanzieller Hinsicht, um die Verfahren für die externe Qualitätssicherung effizient und wirksam organisieren und durchführen und die Entwicklung ihrer Verfahren und Prozesse gewährleisten zu können.

3.5 Mission Statement: Die Agenturen sollten klare und explizite Ziele und Zielvorgaben für ihre Arbeit haben, die in einer öffentlich zugänglichen Erklärung (Mission Statement) beschrieben werden.

3.6 Unabhängigkeit: Die Agenturen müssen in zweifacher Hinsicht unabhängig sein: Sie sollten autonom und in eigener Zuständigkeit agieren, und Dritte, wie Hochschulen, Ministerien oder sonstige Interessengruppen, dürfen keine Möglichkeit haben, die in den Agenturberichten dargestellten Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu beeinflussen.

3.7 Von den Agenturen angewandte Kriterien und Methoden für die externe Qualitätssicherung: Die von den Agenturen

angewandten Prozesse, Kriterien und Verfahren sollten im Vorfeld festgelegt und öffentlich zugänglich sein. Es wird erwartet, dass diese Verfahren in der Regel Folgendes umfassen:

• eine Selbstbeurteilung oder ein entsprechendes Verfahren durch die Einheit, die Gegenstand der Qualitätsprüfung ist;

• eine externe Beurteilung durch ein Gutachterteam, zu der, falls angemessen, (ein) Studierende(r) beigezogen und von der Agentur Besuche vor Ort durchgeführt werden;

• die Veröffentlichung eines Berichts, einschliesslich der Entscheidungen, Empfehlungen oder anderen formalen Ergebnissen;

• ein nachgelagertes Kontrollverfahren zur Überprüfung der Massnahmen (Follow-up), die von der zur

7 Das EVD verlangt eine formale Anerkennung der zuständigen Behörden aus demjenigen Hochschulraum, aus welchem eine Agentur stammt.