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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 6 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien
4. Die Bedingungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen und von Studienabschlüssen sind geregelt und veröffentlicht.
5. Die Kompetenzen, die im Rahmen eines Bachelorstudiums und Masterstudiums erworben werden, unterscheiden sich klar
voneinander (stufengerechtes Kompetenzprofil13).
6. Die Fachhochschule garantiert mit ihren Zulassungsbestimmungen die inhaltliche Kohärenz zwischen den im
Bachelorstudium erworbenen Kompetenzen und für die Masterstufe verlangten Eintrittskompetenzen.
2.4. Prüfbereich: Lehrkörper
1. Der Unterricht wird durch fachlich und didaktisch ausgewiesene Dozierende mit Hochschulabschluss erteilt, die über eine
mehrjährige Berufserfahrung verfügen.14
2. Die Mehrheit der Dozierenden ist in mehreren Bereichen des erweiterten Leistungsauftrages tätig.
3. Es wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis im Lehrkörper angestrebt.
2.5. Prüfbereich: Studierende
1. Die Eingangs- und Ausgangskompetenzen in das Studium sind definiert, kommuniziert und werden überprüft.
2. Die Chancengleichheit von Männern und Frauen ist gewährleistet, Massnahmen zur Förderung des jeweils untervertretenen
Geschlechts sind umgesetzt.
3. Der Studiengang ermöglicht die studentische Mobilität. An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen werden
anerkannt.
4. Für eine angemessene Studienbetreuung ist gesorgt.
2.6. Prüfbereich: Sachliche und räumliche Ausstattung
Dem Studiengang stehen genügend Ressourcen zur Verfügung, um seine Ziele umzusetzen. Die Ressourcen sind langfristig verfügbar.
12 Der Umfang der Studienleistung auf Bachelorstufe entspricht einem Vollzeitstudium von mindestens drei Jahren bzw. 180 Kreditpunkten und auf Masterstufe 90 Kreditpunkte (aus Gründen der internationalen Anerkennung können auch Masterstudiengänge 120 Kreditpunkte umfassen, siehe Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über den Aufbau von Diplomstudiengängen auf der Masterstufe an Fachhochschulen, Bern 2005, Entwurf in Vorbereitung).
13 Vgl. Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über den Aufbau von Diplomstudiengängen auf der Masterstufe an Fachhochschulen, Bern 2006 (Entwurf März 2006 in Anhörung).
14 In einzelnen Fachbereichen kann in Ausnahmefällen vom Hochschulabschluss abgesehen werden, wenn eine vergleichbare fachliche Eignung nachgewiesen werden kann.