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Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 6 Seiten

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Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien

B.3 Berücksichtigung früherer Qualitätsprüfungsverfahren

Die Ergebnisse früherer Qualitätsprüfungsverfahren können bei der Akkreditierung berücksichtigt werden, wenn sie:

a. nicht mehr als drei Jahre alt sind und

b. nach den Methoden und Standards dieser Richtlinien erarbeitet wurden.

B.4 Akkreditierungsentscheid

1 Das EVD entscheidet aufgrund der Unterlagen gemäss Buchstabe B.2 Absatz 1 dieser Richtlinien und gestützt auf die Beurteilung durch die Eidgenössische Fachhochschulkommission.

2 Es erlässt eine Verfügung.

3 Ist der Akkreditierungsentscheid einer anerkannten Agentur übertragen, so entscheidet und verfügt diese Agentur gemäss Artikel 7 der Fachhochschulakkreditierungsverordnung vom …3.

4 Es sind folgende Akkreditierungsentscheide möglich:

a. Akkreditierung;

b. Akkreditierung mit Auflagen;

c. Ablehnung der Akkreditierung.

B.5 Akkreditierung

1 Liegen keine inhaltlichen oder strukturellen Mängel vor, so wird eine Fachhochschule oder ein Studiengang vorbehaltlos akkreditiert.

2 Die Akkreditierung wird für höchstens sieben Jahre erteilt.

B.6 Akkreditierung mit Auflagen

1 Liegen leichtere inhaltliche oder strukturelle Mängel vor, so wird eine Fachhochschule oder ein Studiengang mit Auflagen akkreditiert. Der gesuchstellenden Fachhochschule wird eine Frist für die Behebung der Mängel gesetzt.

2 Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob die Mängel behoben sind. Sind sie behoben, so wird die Fachhochschule oder der Studiengang vorbehaltlos akkreditiert; sind sie nicht behoben, so wird die Akkreditierung widerrufen.

B.7 Ablehnung der Akkreditierung

1 Liegen schwer wiegende inhaltliche oder strukturelle Mängel vor, so wird die Akkreditierung abgelehnt.

2 Wurde eine Akkreditierung abgelehnt, so kann ein neues Gesuch um Akkreditierung der gleichen Fachhochschule oder des gleichen Studiengangs frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.

B.8 Akkreditierungsurkunde

1Nach erfolgter Akkreditierung stellt das EVD der Fachhochschule eine Urkunde aus. Diese bescheinigt, dass die Fachhochschule oder der Studiengang die Qualitätsstandards gemäss diesen Richtlinien erfüllt.

2 Ist der Akkreditierungsentscheid einer anerkannten Agentur übertragen, so stellt diese die Akkreditierungsurkunde aus.

C. Weitere Bestimmungen C.1 Kosten

1 Der Bund trägt die für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und für die Akkreditierungsentscheide des EVD notwendigen Kosten.4

2 Beauftragt eine Fachhochschule einen Dritten mit der Prüfung eines Akkreditierungsgesuchs, so vergütet der Bund der Fachhochschule auf Gesuch beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hin die ihr daraus erwachsenden Kosten.

3 Wird ein Studiengang durch eine anerkannte Agentur akkreditiert, kann die Fachhochschule vom Bund die Abgeltung von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten verlangen. Das entsprechende Beitragsgesuch ist beim BBT einzureichen.

4 Anrechenbar sind die Kosten, die der Dritte der Fachhochschule in Rechnung stellt für die notwendigen Prüfungen und die Akkreditierung des Studienganges.

C.2 Information

Das BBT publiziert eine Liste der akkreditierten Fachhochschulen und Studiengänge in elektronischer Form.

3 SR …

4 Art. 17a Abs. 4 erster Satz FHSG.