Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 5 Seiten

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Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung: Erläuternder Bericht

1. EINLEITUNG

Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 17a Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (SR 414.71; FHSG) vor, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Fachhochschulen und ihre Studiengänge akkreditiert. Laut Art. 17a Abs. 3 können das EVD und die Kantone vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen. In Art. 17a Abs. 4 macht der Gesetzgeber zudem Angaben über die Kostenübernahme einer solchen Übertragung.

Mit diesem Entwurf der Fachhochschul-Akkreditierungsagenturen-Verordnung werden die Voraussetzungen für die Übertragung der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen und für die Akkreditierung einzelner Studiengänge definiert. Gemäss FHSG sind dabei zwei Verfahrensschritte auseinander zu halten:

1. die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und

2. die Entscheidung über die Akkreditierung als hoheitlicher Akt in Form einer formellen Verfügung.

Das FHSG bezeichnet das EVD als Akkreditierungsinstanz, eröffnet jedoch die Möglichkeit, dass einerseits die Überprüfung der Akkreditierungsgesuche für Fachhochschulen und ihre Studiengänge, andererseits in begründeten Einzelfällen auch der Akkreditierungsentscheid für einzelne Studiengänge an Dritte übertragen werden können. Dies ermöglicht den Fachhochschulen eine gewisse Autonomie in der Wahl einer für das Akkreditierungsverfahren geeigneten Institution. Dadurch entsteht aber auch ein Wettbewerb unter den Fachhochschulen. Die Akkreditierungsorganisationen müssen mit Blick auf eine hohe Qualität der Fachhochschulen und ihrer Studiengänge erforderliche Qualitätsstandards erfüllen, welche in einem entsprechenden Anerkennungsverfahren überprüft werden sollen. Im vorliegenden Entwurf ist deshalb vorgesehen, dass sich geeignete Organisationen um eine Anerkennung als Akkreditierungsagentur (Agentur) bewerben können. Die vorgeschlagenen Qualitätsstandards berücksichtigen die in den letzten Jahren auf internationaler Ebene entwickelten Standards.

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und Vertreter der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben den vorliegenden Entwurf einer Verordnung des EVD über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen und über die Aufgaben dieser Agenturen gemeinsam erarbeitet. An den Arbeiten beteiligt waren ferner Vertreter der Eidgenössischen Fachhochschulkommission (EFHK) sowie der Konferenz der Fachhochschulen Schweiz (KFH).